Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Ehemann einen Telefondienstvertrag über einen Festnetzanschluss in der Ehewohnung geschlossen. Im Jahre 1998 entstanden innerhalb von ca. zwei Monaten Gebühren von fast 7.000,- DM, die der Ehemann nur teilweise beglich. Der noch offene Betrag bezog sich ausschließlich auf Verbindungen zu 0190-Nummern, die der Ehemann gewählt hatte. Der Telefondienstleister trat an die Ehefrau heran und verlangte von ihr die Restzahlung von über 5.600,- DM.
Zu Unrecht, entschied der Bundesgerichtshof. Gemäß § 1357 Abs. 1 BGB sei zwar jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu besorgen. Hierzu gehöre z.B. heutzutage auch der Abschluss eines Telefondienstvertrages.
Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs würden beide Ehegatten berechtigen und verpflichten, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergebe. So gebe es eine betragsmäßige Grenze für die Kosten des Telefonanschlusses, die sich allerdings, da der Lebensbedarf familienindividuell unterschiedlich sei, nicht festlegen lasse. Dies rechtfertige jedoch nicht, Kosten, die diesen Rahmen exorbitant überschreiten und die finanziellen Verhältnisse der Familie sprengen, nur deshalb der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs zuzurechnen, weil das Vertragsverhältnis bei seiner Begründung auf eine familiäre Nutzung hinwies.
Vorinstanzen:
LG Dessau, AG Dessau