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Dokument-Nr. 2310

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Urteil11.03.2004BundesgerichtshofIII ZR 213/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 116, 184Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 116, Seite: 184
  • FamRZ 2004, 778Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2004, Seite: 778
  • JA 2004, 700Zeitschrift: Juristische Arbeitsblätter (JA), Jahrgang: 2004, Seite: 700
  • JR 2004, 422Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR), Jahrgang: 2004, Seite: 422
  • JuS 2004, 630Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2004, Seite: 630
  • MDR 2004, 798Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2004, Seite: 798
  • MMR 2004, 817Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2004, Seite: 817
  • NJW 2004, 1593Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2004, Seite: 1593
  • WuM 2004, 293Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2004, Seite: 293
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.03.2004

Keine Haftung des Ehepartners für exorbitante TelefonkostenEhemann wählte 0190-Nummern

Der Ehepartner haftet nicht für die Telefonkosten des anderen Partners, die dieser durch Anrufe bei 0190-Nummern verursacht hat. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im vom Bundes­ge­richtshof entschiedenen Fall hatte der Ehemann einen Telefon­dienst­vertrag über einen Festnetz­an­schluss in der Ehewohnung geschlossen. Im Jahre 1998 entstanden innerhalb von ca. zwei Monaten Gebühren von fast 7.000,- DM, die der Ehemann nur teilweise beglich. Der noch offene Betrag bezog sich ausschließlich auf Verbindungen zu 0190-Nummern, die der Ehemann gewählt hatte. Der Telefon­dienst­leister trat an die Ehefrau heran und verlangte von ihr die Restzahlung von über 5.600,- DM.

Zu Unrecht, entschied der Bundes­ge­richtshof. Gemäß § 1357 Abs. 1 BGB sei zwar jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu besorgen. Hierzu gehöre z.B. heutzutage auch der Abschluss eines Telefon­dienst­ver­trages.

Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs würden beide Ehegatten berechtigen und verpflichten, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergebe. So gebe es eine betragsmäßige Grenze für die Kosten des Telefo­n­an­schlusses, die sich allerdings, da der Lebensbedarf familien­in­di­viduell unterschiedlich sei, nicht festlegen lasse. Dies rechtfertige jedoch nicht, Kosten, die diesen Rahmen exorbitant überschreiten und die finanziellen Verhältnisse der Familie sprengen, nur deshalb der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs zuzurechnen, weil das Vertrags­ver­hältnis bei seiner Begründung auf eine familiäre Nutzung hinwies.

Vorinstanzen:

LG Dessau, AG Dessau

Quelle: ra-online

der Leitsatz

Zur Anwendung des § 1357 BGB auf einen Telefon­dienst­vertrag über einen Festnetz­an­schluß in der Ehewohnung.

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