18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27370

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Urteil05.04.2018BundesgerichtshofIII ZR 211/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2018, 794Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 794
  • NJW 2018, 2264Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2264
  • NZV 2018, 379Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2018, Seite: 379
  • VersR 2018, 741Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2018, Seite: 741
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Rottweil, Urteil08.02.2017, 6 O 70/16
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil28.06.2017, 4 U 36/17
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.04.2018

BGH: Landkreis haftet für Ordnungs­widrig­keiten­verfahren gegen Unschuldigen aufgrund verwechselter KennzeichenKraftfahrzeug-Zulas­sungs­stelle muss Kennzeichen auf Fehler des Schil­der­her­stellers prüfen

Kommt es bei der Herstellung eines Kennzeichens zu einem Fehler, so muss dies der Kraftfahrzeug-Zulas­sungs­stelle auffallen. Kommt es aufgrund eines fehlerhaften Kennzeichens zu einem Ordnungs­widrig­keiten­verfahren gegen einen Unschuldigen, so haftet dafür der zuständige Landkreis. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Halter eines Motorrads wurde von der Kfz-Zulas­sungs­behörde ein Kennzeichen mit der Buchsta­ben­kom­bi­nation "-WT 9" zugeteilt. Aufgrund eines Fehlers beim Schil­der­her­steller erhielt er aber ein Kennzeichen mit der Kombination "-TW 9". Der Angestellten bei der Zulas­sungs­behörde fiel dies beim Abstempeln nicht auf und versah daher das fehlerhafte Kennzei­chen­schild mit der Zulas­sungs­plakette. Das Kennzeichen mit der Kombination "-TW 9" war aber bereits einen anderen Motorradfahrer zugeteilt worden. Als der Motorradfahrer mit dem fehlerhaften Kennzeichen bei einer Geschwin­dig­keits­kon­trolle in Österreich im Juni 2015 geblitzt wurde, wurde der andere Motorradfahrer der Ordnungs­wid­rigkeit beschuldigt. Es kam zu einem Einspruchs- und Beschwer­de­ver­fahren, wodurch ihm Anwaltskosten entstanden sind, die er nunmehr vom Landkreis als Schaden ersetzt verlangt.

Landgericht weist Klage ab, Oberlan­des­gericht gibt ihr statt

Während das Landgericht Rottweil die Klage abwies, gab ihr das Oberlan­des­gericht Stuttgart statt. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG bestehe, da die Angestellte des beklagten Landkreises schuldhaft ihre Amtspflicht zu rechtmäßigem Verwal­tungs­handeln verletzt habe. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejaht ebenfalls Amtspflicht­ver­letzung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts und wies daher die Revision des Beklagten zurück. Die Angestellte des Beklagten habe fahrlässig ihre Amtspflicht verletzt, als sie das nicht mit dem zugewiesenen Kennzeichen überein­stimmende Kennzei­chen­schild abstempelte. Bei der gebotenen Sorgfalt hätte sie den Fehler des Schil­der­her­stellers erkennen und mangels Übereinstimmung mit dem zugeteilten Kennzeichen von einer Abstempelung Abstand nehmen müssen.

Inhaber eines Kennzeichens muss auf Richtigkeit seines Kennzeichens vertrauen dürfen

Der Inhaber eines Kennzeichens sei auch in den Schutzbereich der der Zulas­sungs­behörde obliegenden Amtspflichten einbezogen, so der Bundes­ge­richtshof. Jeder Halter habe ein unmittelbares schutzwürdiges Interesse daran, dass das ihm als Unter­schei­dungs­merkmal des Fahrzeugs zugewiesene Kennzeichen - "sein" Kennzeichen - kein zweites Mal vergeben und dies bei späteren Zulas­sungs­vor­gängen anderer Halter bei der Zuteilung und bei der Kontrolle des zur Abstempelung vorgelegten Schildes auch sichergestellt werde.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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