15.11.2024
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Dokument-Nr. 6192

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Bundesgerichtshof Urteil24.06.2004

Klausel in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen eines Anbieters von Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­leis­tungen unwirksamKunde hat sechs Monate Zeit, Verbin­dungs­nachweise anzufechten

Der Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, daß eine Klausel in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen eines Anbieters von Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­leis­tungen, durch die dem Kunden nach Ablauf einer achtwöchigen Frist ab Rechnungsdatum die Beweislast für Einwendungen gegen die Höhe der Verbin­dungs­preise oder sonstigen nutzungs­ab­hängigen Preise aufgebürdet wird, unwirksam ist.

Die Klägerin, ein Telefon­netz­be­treiber, verlangt von der Beklagten, mit der sie einen Vertrag über die Bereitstellung eines Telefo­n­an­schlusses und über die Erbringung von Telefon­dienst­leis­tungen geschlossen hat, Zahlung von rund 3.900 €. Die Beklagte hat bestritten, daß bestimmte Verbindungen, die mit etwa 3.650 € berechnet waren, von ihrem Apparat aus hergestellt wurden.

Die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Klägerin enthielten folgende Klausel:

"6 Ausschluß von Einwendungen

Einwendungen gegen die Höhe der Verbin­dungs­preise oder sonstigen nutzungs­ab­hängigen Preise der X (Klägerin) sind umgehend nach Zugang der Rechnung bei der in der Rechnung genannten Kunden­nie­der­lassung der X schriftlich zu erheben. Einwendungen müssen innerhalb von acht Wochen ab Rechnungsdatum bei der X eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung; die X wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt."

Da die Beklagte die achtwöchige Einwen­dungsfrist versäumt hatte, hielten die Vorinstanzen sie für beweispflichtig für ihre Behauptung, die Telefonate seien nicht von ihrem Anschluß aus geführt worden. Weil ihr dieser Beweis nicht gelungen war, ist die Beklagte zur Zahlung des strittigen Betrages verurteilt worden.

Der Bundes­ge­richtshof hat die vorgenannte Klausel jedoch für unwirksam erklärt. § 16 der Telekom­mu­ni­kations-Kunden­schutz­ver­ordnung (TKV) enthält unter anderem für den Sachverhalt, daß der Kunde bestreitet, einzelne Verbindungen seien von seinem Telefon aus hergestellt worden, eine für den Anschlußinhaber günstigere Regelung, die zwingendes Recht ist. Nach dieser Bestimmung ist der Anbieter vom Nachweis für die Herstellung der berechneten Einzel­ver­bin­dungen nur dann entlastet, wenn die Verbin­dungsdaten berechtigt gelöscht wurden. Nach § 6 Abs. 3 und 4 der Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dien­st­un­ter­nehmen-Daten­schutz­ver­ordnung (TDSV) in der für den hier zu entscheidenden Fall maßgebenden bis zum 19. Dezember 2000 geltenden Fassung waren die Daten erst dann zu löschen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 80 Tagen nach Rechnungs­versand Einwendungen erhoben hatte. Weitere Voraussetzung für die Entlastung des Anbieters von der Nachweispflicht ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 TKV, daß der Kunde in drucktechnisch deutlich gestalteter Form auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verbin­dungsdaten hingewiesen wurde.

Die Klausel, die somit teilweise gegen zwingendes Recht verstößt, ist insgesamt unwirksam, da sie nicht in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil aufzuspalten ist.

Die Beklagte hatte zwar auch die in § 6 Abs. 3 TDSV bestimmte 80-Tagefrist versäumt. Da aber unklar blieb, ob sie den Anforderungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 TKV entsprechend belehrt worden war, konnte der Senat keine eigene Entscheidung über die Beweislast treffen. Er hat deshalb die Sache an das Berufungs­gericht zurückverwiesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 75/04 des BGH vom 24.06.2004

der Leitsatz

TKV § 16 Abs. 2 und 3, § 1 Abs. 2, AGBG § 9 Abs. 1, EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1, TDSV 1996 § 6 Abs. 3

a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen eines Anbieters von Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­leis­tungen, durch die dem Kunden nach Ablauf einer achtwöchigen Frist ab Rechnungsdatum die Beweislast für Einwendungen, die in den Anwen­dungs­bereich von § 16 Abs. 2 und 3 TKV fallen, aufgebürdet wird, ist unwirksam.

b) Die Nachweispflicht des Anbieters für die berechneten Einzel­ver­bin­dungen endet erst nach Ablauf der in § 6 Abs. 3 TDSV 1996 (jetzt § 7 Abs. 3 TDSV 2000) bestimmten Löschungsfrist, sofern der Kunde in der Rechnung auf diese Frist in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde.

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