18.10.2024
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Dokument-Nr. 9970

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Urteil19.07.2010BundesgerichtshofII ZR 57/09 und II ZR 58/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2010, 1401Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2010, Seite: 1401
  • ZIP 2010, 1637Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2010, Seite: 1637
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil24.04.2008, 223 C 73/07
  • Landgericht Berlin, Urteil08.01.2009, 51 S 126/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil19.07.2010

BGH zum Anspruch auf Zahlung eines Ausein­an­der­set­zungs­gut­habens oder eines Verlu­s­t­aus­gleichs bei Ausscheiden eines GesellschaftersErstellung einer Abfin­dungs­bilanz stellt keine Fällig­keits­vor­aus­setzung dar

Beim Ausscheiden eines Gesellschafters ist die Erstellung der Abfin­dungs­bilanz keine Fällig­keits­vor­aus­setzung für den Anspruch auf Zahlung eines Ausein­an­der­set­zungs­gut­habens oder eines Verlu­s­t­aus­gleichs. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), dem die Beklagten in 1989 beigetreten waren.

Sachverhalt

Ende 1999 erklärten die Beklagten die Kündigung zum 31. Dezember 2000. Die am 21. Juli 2003 erstellte endgültige Ausein­an­der­set­zungs­bilanz wies zum Stichtag 31. Dezember 2000 einen anteiligen Verlust für die Beklagten aus. Einen Teilbetrag hat die Klägerin im Mahnverfahren geltend gemacht. Nachdem das Amtsgericht die Klägerin im Oktober 2004 über den Widerspruch der Beklagten unterrichtet hatte, hat die Klägerin den Gerichts­kos­ten­vor­schuss erst im Januar 2007 eingezahlt.

Landgericht stellt Beginn der Verjäh­rungsfrist auf Zeitpunkt des Ausscheidens ab

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht sie wegen Verjährung abgewiesen. Das Landgericht hat für die Fälligkeit des eingeklagten Anspruchs und damit den Beginn der Verjäh­rungsfrist auf den Zeitpunkt des Ausscheidens abgestellt.

Fehlen einer Abfin­dungs­bilanz hindert nicht Eintritt der Fälligkeit

Der Bundes­ge­richtshof hat auf die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision in II ZR 57/09 und II ZR 58/09 die Berufungs­urteile aufgehoben und die Sachen an das Landgericht zurückverwiesen:

Die Feststellungen des Berufungs­ge­richts tragen die Klageabweisung wegen Verjährung nicht. Nach den Regelungen des Gesell­schafts­ver­trages wird ein Anspruch auf Zahlung eines Ausein­an­der­set­zungs­gut­habens oder eines Verlu­s­t­aus­gleichs innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden des Gesellschafters fällig. Das Fehlen einer Abfin­dungs­bilanz hindert den Eintritt der Fälligkeit nicht, da die Beklagte eine unbezifferte Feststel­lungsklage hätte erheben können. Damit ist der Anspruch bereits vor dem 1. Januar 2002 und dem Inkrafttreten des Schuld­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setzes entstanden. Voraussetzung für den Beginn der Verjährung gem. § 195 BGB eines vor dem 1. Januar 2002 entstandenen Anspruchs ist aber die Kenntnis des Gläubigers oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchs­be­grün­denden Umständen. Dazu gehört beim Verlu­s­t­aus­gleichs­an­spruch, dass das Gesell­schafts­vermögen zur Deckung der gemein­schaft­lichen Schulden nicht ausreichen wird. Das Landgericht hat insoweit keine Feststellungen getroffen. Die Zurück­ver­weisung gibt ihm die Möglichkeit, die fehlende Klärung nachzuholen.

Klage in zwei Fällen bereits aus prozessualen Gründen abgewiesen

In den Verfahren II ZR 56/09 und II ZR 154/09 kam es darauf nicht an, weil die Klage bereits aus prozessualen Gründen abzuweisen war.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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