18.10.2024
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Dokument-Nr. 15269

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Urteil19.02.2013BundesgerichtshofII ZR 56/12
Vorinstanzen:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil27.05.2010, 32 O 107/08
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil20.01.2012, 6 U 168/10
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Bundesgerichtshof Urteil19.02.2013

BGH zur Fortsetzung einer Anfech­tungsklage gegen Aufsichts­rats­wahlen nach Rücktritt des AufsichtsratsRecht­schutz­be­dürftnis entfällt nur, wenn erfolgreiche Wahlanfechtung keine Rechtsfolgen hat

Das Rechts­schutz­be­dürfnis für eine Anfech­tungsklage gegen die Wahl des Aufsichtsrats einer Aktien­ge­sell­schaft entfällt nicht ohne weiteres bei einem Rücktritt des Aufsichtsrats. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Aktionär der beklagten Aktiengesellschaft. In der Hauptversammlung vom 28. August 2008 wurden sechs Aufsichts­rats­mit­glieder gewählt. Zwischen dem 1. Oktober 2008 und dem 5. Februar 2009 legten diese Aufsichts­rats­mit­glieder ihr Amt nacheinander nieder.

Klage in den Vorinstanzen erfolglos

Der Kläger hat beantragt, die Beschlüsse der Haupt­ver­sammlung über die Wahl der Aufsichts­rats­mit­glieder für nichtig zu erklären. Das Landgericht hat die Klage ohne Prüfung der vom Kläger vorgebrachten Anfech­tungs­gründe abgewiesen und das Oberlan­des­gericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Beklagte muss Sitzungen des Aufsichtsrats sowie Stimm­ver­hältnisse darlegen

Auf die Revision des Klägers hat der Bundes­ge­richtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Das Rechts­schutz­be­dürfnis für die Klage entfällt nach dem Rücktritt der Aufsichtsräte nur, wenn eine erfolgreiche Wahlanfechtung, die grundsätzlich zur Nichtigkeit der Wahl von Anfang an führt, keine Rechtsfolgen hat. Das ist allenfalls dann der Fall, wenn im Aufsichtsrat keine Beschlüsse gefasst wurden, bei denen es auf die Stimmen der Aufsichtsräte ankam, deren Wahl angefochten ist. Da der Kläger als Aktionär keinen Einblick in die Vorgänge im Aufsichtsrat hat, muss die beklagte Aktien­ge­sell­schaft die Sitzungen des Aufsichtsrats und die Stimm­ver­hältnisse bei Abstimmungen darlegen, wenn sie sich auf den Wegfall des Rechts­schut­z­in­teresses für die Wahlanfechtung berufen will.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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