15.11.2024
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Dokument-Nr. 9253

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Urteil22.02.2010BundesgerichtshofII ZR 286/07, II ZR 287/07
Vorinstanzen:
  • Landgericht Osnabrück, Urteil17.03.2000, 3 HO 154/96
  • Landgericht Osnabrück, Urteil17.03.2000, 3 HO 127/96
  • Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil13.06.2007, 4 U 65/00
  • Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil13.06.2007, 4 U 64/00
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil22.02.2010

BGH zum Eigentum und Pfandrecht an früher in der BRD gelagerten Zylindern mit angereichertem UranFall muss mangels ausreichender Feststellungen zu den Besitz­ver­hält­nissen neu verhandelt werden

Der Bundes­ge­richtshof hat in der Frage, wer Eigentümer bzw. Pfand­rechts­inhaber an 25 Zylindern mit Uranbrennstoff ist, welche früher in der Bundesrepublik Deutschland gelagert worden waren, entschieden, dass die Annahme des Oberlan­des­ge­richts, die jeweiligen Klägerinnen hätten diese Rechte erworben, von den getroffenen Feststellungen nicht getragen wird, die schon viele Jahre geführten Rechtss­trei­tig­keiten vielmehr weiterer tatsächlicher Aufklärung durch das Berufungs­gericht bedürfen.

Im zugrunde liegenden Fall klagten vor dem Bundes­ge­richtshof eine US-amerikanische Energie­ver­sorgerin und eine Schweizer Bank. Beklagte sind ein südame­ri­ka­nisches gemischt-wirtschaft­liches Unternehmen, das für heimische Kernreaktoren Kernbrennstoffe beschafft (Einlagererin), und ein deutsches Unternehmen, bei dem das südame­ri­ka­nische Unternehmen 25 mit Uran angereicherte Zylinder eingelagert hatte (Lagerhalterin). Die Zylinder befinden sich inzwischen im Ausland.

Sachverhalt

Im Verfahren II ZR 286/07 verlangt die US-amerikanische Energie­ver­sorgerin von der Lagerhalterin die Herausgabe von 11 Zylindern mit der Behauptung, sie sei Eigentümerin. Im Verfahren II ZR 287/07 verlangt die Schweizer Bank Herausgabe der restlichen 14 Zylinder mit der Behauptung, sie habe an den Zylindern ein Pfandrecht erworben.

LG verurteilt zur Herausgabe der Zylinder

Das Landgericht hat die Lagerhalterin (Beklagte zu 2) zur Herausgabe der Zylinder an die Klägerinnen verurteilt und zugleich festgestellt, dass die Einlagererin keinen Heraus­ga­be­an­spruch gegen die Lagerhalterin habe. Das Berufungs­gericht hat nach Durchführung eines Fragen der Auslegung des EURATOM-Vertrages betreffenden Vorab­ent­schei­dungs­ver­fahrens beim EuGH die Entscheidungen des Landgerichts bestätigt.

Revision führt zur Zurück­ver­weisung der Sachen an das Berufungs­gericht

Die dagegen gerichtete Revision der Einlagererin, die sie zugleich als Streithelferin auch für die Lagerhalterin betrieben hat, führte zur Aufhebung der Berufungs­urteile und Zurück­ver­weisung der Sachen an das Berufungs­gericht.

Einlagererin hat gegen Lagerhalterin keinen Heraus­ga­be­an­spruch

Für den Erwerb des Eigentums und des Pfandrechts kam es nach der Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs darauf an, ob die Einlagererin das Besitz­mitt­lungs­ver­hältnis zu der Lagerhalterin endgültig beendet hatte oder ob sie etwa noch mittelbare Besitzerin der eingelagerten Zylinder geblieben war. Dies und das Schicksal des vertraglichen Heraus­ga­be­an­spruchs der Einlagererin gegen die Lagerhalterin hat das Berufungs­gericht nicht hinreichend aufgeklärt und dabei auch wesentliches Partei­vor­bringen außer Betracht gelassen. Mangels ausreichender Feststellungen zu den Besitz­ver­hält­nissen konnten weder die Verurteilung der Lagerhalterin zur Herausgabe der Zylinder an die Klägerinnen noch der Ausspruch Bestand haben, die Einlagererin habe gegen die Lagerhalterin keinen (vertraglichen) Heraus­ga­be­an­spruch.

Veranlassung EuGH mit Fragen zur Auslegung des EURATOM-Vertrages zu befassen besteht nicht

Aufgrund der bisher ungeklärten Sachlage hatte der Bundes­ge­richtshof derzeit auch keine Veranlassung, seinerseits den EuGH mit Fragen zur Auslegung des EURATOM-Vertrages zu befassen; diese Frage kann u.U. relevant werden, wenn es um die sog. Versor­gungs­bi­lanz­neu­tralität der eingelagerten Kernbrennstoffe geht, weil diese vor der Einlagerung in Großbritannien angereichert worden sind. Das Berufungs­gericht wird über beide Klagen nach Maßgabe der Rechts­auf­fassung des Bundes­ge­richtshofes neu zu verhandeln und zu entscheiden haben.

Quelle: ra-online, BGH

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