14.11.2024
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Dokument-Nr. 15591

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Urteil09.04.2013BundesgerichtshofII ZR 273/11
Vorinstanzen:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil02.11.2010, 35 O 28/09
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil24.11.2011, 14 U 27/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil09.04.2013

BGH entscheidet über fristlose Kündigung eines Geschäfts­führers wegen Abschlusses eines Scheinvertrages mit Kommu­na­l­po­litikerGeschäftsführer waren nicht dazu verpflichtet zu ermitteln, ob der Vertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde

Die zweiwöchige Frist zur Erklärung der fristlosen Kündigung eines Geschäfts­füh­rer­an­stel­lungs­vertrags läuft erst ab positiver Kenntnis des Kündi­gungs­be­rech­tigten vom Kündigungsgrund. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war zunächst Geschäftsführer einer Tochter­ge­sell­schaft der Stadtsparkasse Düsseldorf, dann Geschäftsführer der beklagten GmbH, deren alleinige Gesell­schafterin die Tochter­ge­sell­schaft ist. Im Jahr 2000 unterzeichnete der Kläger einen Beratervertrag der Tochter­ge­sell­schaft mit einem Kölner Kommunalpolitiker für die beabsichtigte Auflage eines Fonds unter Beteiligung der Stadtsparkasse Düsseldorf, ihrer Tochter­ge­sell­schaft und der Stadtsparkasse Köln. Nach dem Vortrag der Beklagten beruhte dies auf einer Absprache zwischen dem Vorstands­vor­sit­zenden der Stadtsparkasse Köln und dem Vorstands­vor­sit­zenden der Stadtsparkasse Düsseldorf, nach der der Kommu­na­l­po­litiker keine Beratungs­leistung erbringen sollte. Der Kommu­na­l­po­litiker erhielt ein jährliches Honorar von 200.000 DM, das verein­ba­rungsgemäß von der Stadtsparkasse Köln erstattet wurde. Im Jahr 2004 wurde der Beratervertrag mit teilweiser Rückwirkung aufgehoben.

Rücktritt des Bürgermeisters aufgrund eines Schein­be­ra­ter­ver­trages

Nach der Veröf­fent­lichung von Presseberichten, nach denen es sich um einen Scheinberatervertrag gehandelt habe und die zum Rücktritt des Kommu­na­l­po­li­tikers als Bürgermeister führten, wurde der Kläger am 16. Februar 2009 als Geschäftsführer der Beklagten abberufen und sein Anstel­lungs­vertrag fristlos gekündigt. Der Kläger verlangt die Feststellung, dass die Kündigung seines Dienst­ver­hält­nisses unwirksam sei.

OLG bestätigt Unwirksamkeit der Kündigung

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlan­des­gericht festgestellt, dass die Kündigung des Dienstvertrages nach § 626 Abs. 2 BGB wegen Versäumung der Kündigungsfrist unwirksam sei.

BGH: Feststellungen zur Verfristung der Kündi­gungs­er­klärung nicht ausreichend

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundes­ge­richtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Er hat die Feststellungen des Berufungs­ge­richts zur Verfristung der Kündigungserklärung als nicht ausreichend angesehen. Die Frist begann erst mit positiver Kenntnis der neuen Geschäftsführer der Tochter­ge­sell­schaft vom Kündigungsgrund zu laufen. Grobfahrlässige Unkenntnis genügt nicht, so dass keine Pflicht der Geschäftsführer bestand, aus Anlass der Aufhebung des Beratervertrags zu ermitteln, ob er nur zum Schein abgeschlossen wurde. Eine positive Kenntnis hat das Berufungs­gericht nicht rechts­feh­lerfrei festgestellt.

Hinweise zur Rechtslage

Erläuterungen

§ 626 BGB lautet:

Das Dienst­ver­hältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berück­sich­tigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienst­ver­hält­nisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienst­ver­hält­nisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündi­gungs­be­rechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. [...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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