18.10.2024
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Dokument-Nr. 10425

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Urteil18.10.2010BundesgerichtshofII ZR 270/08
Vorinstanzen:
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil03.12.2008, 8 U 34/08
  • Landgericht Dortmund, Urteil14.11.2007, 20 O 14/07
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Bundesgerichtshof Urteil18.10.2010

Bundes­ge­richtshof zur Abfindung in Aktien nach einer Eingliederung und einem Spruchverfahren

Der Bundes­ge­richtshof hat den Nachbes­se­rungs­an­spruch von Aktionären bei Übernahmen begrenzt. Vom Ergebnis eines nachträglichen Spruch­ver­fahrens profitieren nur die Aktionäre, die ihre Aktien behalten haben und dem Schieds­ver­fahren beigetreten sind. Wer seine Aktien umgetauscht hat oder sich hat abfinden lassen, geht leer aus.

Die Siemens-Nixdorf Infor­ma­ti­o­ns­systeme AG (im Folgenden SNI) wurde 1992 in die Beklagte, die Siemens AG, eingegliedert. Als Abfindung wurden den Aktionären der SNI Aktien der Beklagten in einem Verhältnis von sechs Aktien der SNI gegen eine der Beklagten gewährt. Aktienspitzen sollten mit 156,50 DM (80,02 €) entgolten werden. Mit Beschluss vom 31. Januar 2003 setzte das Oberlan­des­gericht Düsseldorf im Spruchverfahren das Umtausch­ver­hältnis auf 13 Aktien der SNI zu drei Aktien der Beklagten bei einem Ausgleich für Aktienspitzen von 76,90 € je SNI-Aktie fest. Infolge von zwischen­zeitlich durchgeführten Kapital­maß­nahmen entsprechen einer 50 DM-Aktie von 1992 jetzt 15 nennwertlose aktuelle Stückaktien der Beklagten.

Kläger verlangt nach Abschluss des Spruch­ver­fahrens einen Aktientausch

Der Kläger, der Aktionär der eingegliederten Gesellschaft gewesen war, reichte von 1992 bis 1994 insgesamt 2.330 SNI-Aktien in einzelnen Paketen zu je fünf Aktien ein und erhielt dafür jeweils die entsprechende Barabfindung. An dieser Verfahrensweise will er sich nach Abschluss des Spruch­ver­fahrens nicht festhalten lassen, sondern verlangt nunmehr einen Aktientausch: Mit seiner Klage begehrt er - gegen Rückzahlung der erhaltenen Beträge - für seine eingelieferten 2.330 Aktien nunmehr 8.065 Aktien der Beklagten. Dabei legt er ein Verhältnis von 13 SNI-Aktien zu 45 nennwertlosen aktuellen Stückaktien der Beklagten zugrunde. Mit dem Hilfsantrag zu diesem Klageantrag begehrt er einen Umtausch für jedes Fünfer-Paket, bei 466 Paketen zu je 17 Aktien demnach 7.922 Aktien.

Mit dem zweiten Klageantrag verlangt er außerdem 17 Aktien der Beklagten Zug-um-Zug gegen Übertragung von fünf bisher noch nicht umgetauschten SNI-Aktien, mit dem dritten Klageantrag eine Erhöhung der 1994 für 270 SNI-Aktien erhaltenen 45 50-DM-Stückaktien um 34 neue nennwertlose Stückaktien entsprechend dem von ihm errechneten Umtausch­ver­hältnis, weil die Beklagte nur 225 nennwertlose Stückaktien nachgeliefert, er aber aufgrund des Ergebnisses des Spruch­ver­fahrens 259 zu beanspruchen habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungs­gericht hat die Beklagte aufgrund des Klageantrags zu 2) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers zur Zahlung von 297,56 € Zug-um-Zug gegen Lieferung von fünf Stück SNI-Aktien verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine Übertra­gungs­ansprüche weiterverfolgt.

Der II. Zivilsenat hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben. Während der erste Klageantrag auf Leistung von 8.065 bzw. 7.922 Aktien der Beklagten keinen Erfolg hatte, wurde die Beklagte aufgrund des zweiten und dritten Klageantrags zum Umtausch in 15 Aktien bzw. zur Ergänzung um weitere 30 Aktien verurteilt. Zwar kann ein Aktionär bei einem Umtausch­ver­hältnis von 13 zu 3 (entsprechend 4 1/3 zu 1) nicht erst für 13 Aktien, sondern schon für 5 Aktien einen Umtausch in Aktien der Beklagten verlangen. Der Kläger hat sich aber durch die Aufteilung der 2.330 SNI-Aktien in einzelne Pakete zu je fünf Aktien eine im Gesetz nicht vorgesehene Barabfindung erschlichen und bleibt an diese Wahl gebunden.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

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