21.11.2024
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Dokument-Nr. 7353

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Urteil26.01.2009BundesgerichtshofII ZR 260/07
Vorinstanzen:
  • Landgericht Darmstadt, Urteil17.12.2002, 1 O 259/02
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil14.09.2007, 24 U 43/03
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil26.01.2009

Früheres Eigen­ka­pi­ta­ler­satzrecht auch nach Inkrafttreten des MoMiG in "Altfällen" weiterhin anwendbar

Schon nach dem Wortlaut der einschlägigen Überg­angs­vor­schrift findet das "alte" Eigen­ka­pi­ta­ler­satzrecht in Gestalt sowohl der sogenannten Novellenregeln (§§ 32 a, 32 b GmbHG a. F.) als auch der sogenannten Recht­spre­chungs­regeln (§§ 30, 31 GmbH a. F. analog) auf "Altfälle" bei vor Inkrafttreten der Neuregelung eröffnetem Insol­venz­ver­fahren als das seinerzeit geltende Gesetzesrecht weiterhin Anwendung. Dieses allein sachgerechte Verständnis der Überlei­tungsnorm entspreche auch den im Übrigen heran­zu­zie­henden allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts, wonach ein Schuld­ver­hältnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht unterstehe, das zur Zeit seiner Entstehung galt. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der Bundes­ge­richtshof hatte über die zum zweiten Mal in die Revisi­ons­instanz gelangte, auf eigen­ka­pi­ta­ler­satz­rechtliche Erstat­tungs­ansprüche nach den sog. Novellenregeln (§§ 32 a, 32 b GmbHG a. F.) und den sog. Recht­spre­chungs­regeln (§§ 30, 31 GmbH a. F. analog) gestützte Klage eines Insol­venz­ver­walters gegen den Allein­ge­sell­schafter einer GmbH zu entscheiden, die - nach dem zu unterstellenden Vorbringen des Klägers - bereits im Herbst 1999 in die Krise geraten und über deren Vermögen infolgedessen im Juni 2000 das Insol­venz­ver­fahren eröffnet worden war.

Während des anhängigen Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde- bzw. Revisi­ons­ver­fahrens ist zwischen­zeitlich am 1. November 2008 das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) in Kraft getreten, das u. a. die sog. Novellenregeln der §§ 32 a, b GmbHG a. F. aufgehoben, deren Regelungsgehalt (teilweise gleichlautend) in das Insolvenzrecht verlagert und die sog. Recht­spre­chungs­regeln (§§ 30, 31 GmbHG a. F. analog) durch die neu eingefügte "Nicht­an­wen­dungs­vor­schrift" des § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n. F. außer Kraft gesetzt hat.

Zu der durch die Geset­ze­s­än­derung aufgeworfenen Frage des intertemporal anwendbaren Rechts in sog. "Altfällen" verhält sich (nur) die Überlei­tungsnorm des Art. 103 d EGInsO, die in ihrem Satz 1 bestimmt, dass auf Insol­venz­ver­fahren, die vor dem Inkrafttreten des MoMiG am 1. November 2008 eröffnet worden sind, "die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden" sind.

Der II. Zivilsenat hat nunmehr entschieden, dass schon nach dem Wortlaut dieser Überg­angs­vor­schrift das "alte" Eigen­ka­pi­ta­ler­satzrecht in Gestalt sowohl der sog. Novellenregeln (§§ 32 a, 32 b GmbHG a. F.) als auch der sog. Recht­spre­chungs­regeln (§§ 30, 31 GmbH a. F. analog) auf derartige "Altfälle" bei vor Inkrafttreten der Neuregelung eröffnetem Insol­venz­ver­fahren als das seinerzeit geltende Gesetzesrecht weiterhin Anwendung findet.

Dieses allein sachgerechte Verständnis der Überlei­tungsnorm entspricht auch den - in Ermangelung weitergehender spezifischer rückwirkender Überg­angs­re­ge­lungen - im Übrigen heran­zu­zie­henden allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts: Danach untersteht ein Schuld­ver­hältnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht, das zur Zeit seiner Entstehung galt.

Demgemäß finden auch auf den vorliegenden "Altfall" die Vorschriften der Novellen- und der Recht­spre­chungs­regeln, unter deren Geltung sich nach dem Vortrag des Klägers der gesamte Entste­hung­s­tat­bestand des Anspruchs aufgrund einer nach Eigen­ka­pi­ta­ler­satzrecht verbotenen "Rückzahlung" an den Beklagten verwirklicht hat, weiterhin Anwendung.

Zur - bislang rechts­feh­lerhaft unterbliebenen - Feststellung der Anspruchs­vor­aus­set­zungen nach den Regeln des "alten" Eigen­ka­pi­ta­ler­satz­rechts hat der II. Zivilsenat des BGH die Sache an einen anderen Senat des Berufungs­ge­richts zurückverwiesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/09 des BGH vom 28.01.2009

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