18.10.2024
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Dokument-Nr. 11083

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Urteil08.02.2011BundesgerichtshofII ZR 243/09 und II ZR 263/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2011, 385Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2011, Seite: 385
  • NJW 2011, 2045Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 2045
  • WM 2011, 889Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2011, Seite: 889
  • ZIP 2011, 914Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2011, Seite: 914
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Vorinstanz zu II ZR 243/09:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil21.12.2006, 2/20 O 1/04
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil25.02.2009, 23 U 18/07
Vorinstanz zu II ZR 263/09:
  • Landgericht Berlin, Urteil08.11.2007, 21 O 410/06
  • Kammergericht Berlin, Urteil12.11.2008, 24 U 102/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil08.02.2011

BGH zur quotalen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsQuotale Haftung ist kein gesetzlich geregeltes Haftungskonzept

Bei der Vereinbarung einer quotalen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vermindern Leistungen aus dem Gesell­schafts­vermögen die Haftung der Gesellschafter nicht automatisch. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

In den beiden entschiedenen Verfahren nahmen die den Fonds finanzierenden Banken die Fonds­ge­sell­schafter persönlich auf Rückzahlung in Anspruch. In den Darle­hens­ver­trägen war vereinbart, dass die Gesellschafter entsprechend ihrem Anteil am Gesell­schafts­vermögen persönlich haften (quotale Haftung). Nachdem die Fonds in Zahlungsverzug geraten waren, kündigten die Banken die Kredite. Sie verwerteten die Fonds­grund­stücke. Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Erlöse auf die persönliche Haftung der Gesellschafter anzurechnen sind.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat angenommen, bei einer quotalen Haftung müsse die Bank den Erlös aus der Verwertung des Grundstücks anteilig zu Gunsten der Gesellschafter berücksichtigen. Das Kammergericht in Berlin hat in einem ähnlich gelagerten Fall die Verträge ausgelegt, dass darin keine anteilige Anrechnung der Erlöse vereinbart war und die Haftungssumme der einzelnen Gesellschafter unverändert blieb.

Einnahmen aus Grund­s­tücks­ver­wertung verminderten Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter nicht

Der Bundes­ge­richtshof hat die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main aufgehoben und die Revision gegen das Urteil des Kammergerichts zurückgewiesen. Ob die Erlöse aus der Verwertung des Gesell­schafts­ver­mögens anteilig die Haftung jedes Gesellschafters mindern, hängt von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab. Die quotale Haftung ist kein gesetzlich geregeltes Haftungskonzept, so dass die Vertrags­parteien in der Gestaltung frei sind. Da in beiden entschiedenen Fällen die Verträge keine Anrechnung der Erlöse vorsahen, verminderten hier die Einnahmen aus der Grund­s­tücks­ver­wertung den Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter nicht.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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