Auf diesem Wege erhalten die Manager bzw. Mitarbeiter den Status von "Mitgesellschaftern", die Manager können sich sogar "geschäftsführender Gesellschafter" nennen. Über die jährlichen Gewinnausschüttungen werden sie an dem von ihnen miterzielten wirtschaftlichen Erfolg ihres Unternehmens beteiligt. Sinn dieses Modells ist es, die Motivation des Geschäftsführers und der Mitarbeiter zu stärken, sie an das Unternehmen zu binden und - bei den Mitarbeitermodellen - für andere Mitarbeiter einen Anreiz zu schaffen, durch loyales Verhalten ebenfalls in den Genuss einer solchen Gesellschafterstellung zu kommen.
In dem einen zur Entscheidung anstehenden Fall geht es um ein bekanntes Elektro- und Unterhaltungselektronik- Handelsunternehmen, das seine mehreren hundert Filialen in der Rechtsform der GmbH organisiert hat und daran den jeweiligen "Vor-Ort-Geschäftsführer" als Gesellschafter mit einem Anteil von 10 % beteiligt. Nachdem einer dieser Geschäftsführer abberufen und entlassen worden war, entstand Streit über die Frage, ob sein Gesellschaftsanteil entsprechend der Vereinbarung an die Holding-Gesellschaft zurück übertragen werden musste.
In dem anderen Fall hatte der Gründungs- und Mehrheitsgesellschafter eines mittelständischen Unternehmens verdiente Mitarbeiter durch eine Gesellschaftsbeteiligung ausgezeichnet. Eine Mitarbeiterin war aus dem Betrieb ausgeschieden. Auch hier kam es wegen der vorgesehenen Rückübertragung zu einem Prozess. In beiden Fällen beriefen sich der ehemalige Geschäftsführer bzw. die ausgeschiedene Mitarbeiterin auf eine ursprünglich für das Personengesellschaftsrecht entwickelte, später auch in das GmbH-Recht übertragene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine sog. "Hinauskündigungsklausel" unwirksam ist.
Das betraf Fälle, in denen vereinbart worden war, dass ein Gesellschafter oder eine Gruppe von Gesellschaftern das Recht haben sollten, die anderen Gesellschafter ohne Angabe von Gründen auszuschließen. Der Bundesgerichtshof hatte solche Vereinbarungen als gegen § 138 BGB verstoßend mit der Begründung verworfen, jedes Mitglied einer Personengesellschaft oder einer GmbH müsse seine Rechte und Pflichten unabhängig von dem Wohlwollen der Mehrheit in Selbstverantwortung ausüben können und dürfe nicht unter dem "Damoklesschwert" des jederzeitigen Ausschlusses stehen. Das gilt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht, die die Figur des "Gesellschafters minderen Rechts" anerkennt, grundsätzlich auch dann, wenn der betreffende Gesellschafter seine Beteiligung geschenkt oder zu einem besonders günstigen Preis erhalten hat.
In den jetzt zu entscheidenden Fällen hat der Senat diese Rechtsprechung - wie schon in zwei in den letzten zwölf Monaten ergangenen Urteilen - bestätigt, davon aber wie bisher eine Ausnahme gemacht, wenn sachliche Gründe für eine derartige Hinauskündigungsmöglichkeit bestehen. Bei den Manager- und Mitarbeitermodellen hat er einen solchen sachlichen Grund angenommen. Dabei ist er davon ausgegangen, dass die Geschäftsführer und Mitarbeiter ihre Gesellschafterstellungen nur treuhänderähnlich halten und dass sie kein berechtigtes Interesse haben, auch nach ihrem Ausscheiden noch an der Gesellschaft beteiligt zu sein.
Umgekehrt ist die Einräumung von solchen Beteiligungen überhaupt nur möglich, wenn die Anteile am Ende der Unternehmenszugehörigkeit zurückgegeben werden müssen und wenn der Ausscheidende in diesem Zusammenhang nicht einen Kaufpreis erhält, der die weitere Durchführung des Modells verhindert. Die weitgehend risikolose Mitgliedschaft bei Erwartung erheblicher Beteiligung am Erfolg des Unternehmens durch Gewinnausschüttungen rechtfertigt diese für alle Teile vorteilhafte und von der Dispositionsfreiheit des Gesetzes getragene Gestaltung.
Vorinstanzen:
LG Hannover - 22 O 174/02 ./. OLG Celle - 9 U 124/03
und
LG Darmstadt - 16 O 51/02 ./. OLG Frankfurt in Darmstadt - 13 U 89/03