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18.01.2025  
Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 5577

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Urteil11.02.2008BundesgerichtshofII ZR 171/06
Vorinstanzen:
  • Landgericht Potsdam, Urteil09.11.2005, 1 O 781/04
  • Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil13.06.2006, 6 U 128/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.02.2008

BGH zur Verjährung von Einla­ge­for­de­rungen bei der GmbH nach Übergangsrecht

Der Kläger machte als Insol­venz­ver­walter über das Vermögen einer GmbH gegen den Beklagten als deren Allein­ge­sell­schafter einen Anspruch auf Zahlung der Stammeinlage geltend.

Der Beklagte hatte die bereits im Jahre 1989 fällig gewordene Bareinlage zwar zunächst in die Kasse der Gesellschaft eingezahlt; dieser Leistung kam jedoch wegen Umgehung der Kapita­l­auf­brin­gungs­vor­schriften unter dem Blickwinkel der verdeckten Sacheinlage und des unerlaubten Hin- und Herzahlens überwiegend keine Tilgungswirkung zu. Der Beklagte hat sich mit der Erhebung der Einrede der Verjährung verteidigt. Das Landgericht hat der Ende Dezember 2004 eingereichten Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben; das Berufungs­gericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klagab­wei­sungs­be­gehren weiter.

Der II. Zivilsenat hat die Revision zurückgewiesen und dabei insbesondere die Auffassung des Berufungs­ge­richts bestätigt, die - für zahlreiche Altfälle relevante –sprachlich misslungene Überlei­tungs­vor­schrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB sei schon aus verfas­sungs­recht­lichen Gründen dahingehend zu verstehen, dass in die durch das Verjäh­rungs­an­pas­sungs­gesetz neu eingeführte zehnjährige Verjäh­rungsfrist für Einla­ge­for­de­rungen (§ 19 Abs. 6 GmbHG) frühestens der Zeitraum seit dem 1. Januar 2002 und nicht etwa der bereits ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Einla­ge­an­spruchs im Jahre 1989 verstrichene Zeitraum einzurechnen sei.

Danach war die Klageforderung im zu entscheidenden Fall nicht verjährt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/08 des BGH vom 11.02.2008

der Leitsatz

GmbHG § 19 Abs. 1 und 6 (Fassung: ab 15. Dezember 2004); BGB § 195 (Fassung: ab 1. Januar 2002); EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 2

a) Das für die Anwendung der Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage grundsätzlich bestehende Erfordernis einer den wirtschaft­lichen Erfolg einer Sacheinbringung umfassenden Abrede ist für die Errichtung einer Einmann-GmbH von der Natur der Sache her nicht einschlägig, weil es an einer Mehrzahl von Gesell-schaftern fehlt. Bei dieser Sonder­kon­stel­lation der Ein-Personen-Gründung reicht ein entsprechendes "Vorhaben" des alleinigen Gründungs­ge­sell­schafters aus.

b) Eine vollständige Ausklammerung sog. "gewöhnlicher Umsatzgeschäfte im Rahmen des laufenden Geschäfts­verkehrs" aus dem Anwen­dungs­bereich der verdeckten Sacheinlage ist auch bei der Gründung der GmbH nicht zulässig (vgl. BGHZ 170, 47 - zur AG).

c) Für den früher der regelmäßigen 30-jährigen Verjährung (§ 195 BGB a.F.) unterliegenden Anspruch der GmbH auf Leistung der Einlagen (§ 19 Abs. 1 GmbHG) galt seit Inkrafttreten des Schuld­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setzes am 1. Januar 2002 zunächst die auf drei Jahre verkürzte Regelverjährung gemäß § 195 BGB n.F., bis durch Art. 13 des Verjäh­rungs­an­pas­sungs­ge­setzes die spezielle, zehnjährige Verjäh­rungs­neu­re­gelung des § 19 Abs. 6 GmbHG n.F. mit Wirkung ab 15. Dezember 2004 in Kraft trat.

d) Die für "Altfälle" noch nicht verjährter Einla­ge­for­de­rungen der GmbH maßgebliche besondere Überlei­tungs­vor­schrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB ist verfas­sungs­konform dahin auszulegen, dass in die ab 15. Dezember 2004 laufende neue zehnjährige Verjäh­rungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG lediglich die seit Inkrafttreten des Schuld­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setzes, mithin ab 1. Januar 2002 verstrichenen Zeiträume der zuvor geltenden dreijährigen Regelfrist des § 195 BGB n.F. einzurechnen sind.

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