15.11.2024
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Dokument-Nr. 1845

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Urteil06.02.2006BundesgerichtshofII ZR 136/04
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Bundesgerichtshof Urteil06.02.2006

BGH zur Auslegung einer auf das Beamten­ver­sor­gungsrecht für Zeitbeamte Bezug nehmenden Regelung im Dienstvertrag eines Sparkas­sen­vor­stands in den neuen Bundesländern

Der Bundes­ge­richtshof hatte über dienst­ver­tragliche, entsprechend dem Beamten­ver­sor­gungsrecht für Zeitbeamte geregelte Versor­gungs­ansprüche eines ehemaligen Vorstands­mit­glieds einer sächsischen Sparkasse zu entscheiden.

Dem aus den alten Bundesländern stammenden Kläger war nach der Wieder­ver­ei­nigung als Vorstands­mitglied einer Kreissparkasse im Beitrittsgebiet dienst­ver­traglich eine Versorgung nach beamten­recht­lichen Grundsätzen für Beamte auf Zeit zugesagt worden. Vor Ablauf seiner auf fünf Jahre begrenzten Amtszeit fusionierte dieses Kreditinstitut unter anderem mit der beklagten Sparkasse, die in den Dienstvertrag mit dem Kläger eintrat. Die Beklagte kündigte sodann - was vertraglich zulässig war - aus Anlass der Fusion das Dienst­ver­hältnis.

1. In einem Vorprozess haben die Parteien darum gestritten, ob der seinerzeit etwa 44 Jahre alte Kläger ab seinem Ausscheiden aus dem Vorstandsamt bis zum 65. Lebensjahr Versorgung beanspruchen kann. Das Landgericht sprach dem Kläger ein Ruhegehalt nur bis zum (hypothetischen) Ablauf der vereinbarten fünfjährigen Vertrags­laufzeit zu. Nachdem das Berufungs­gericht demgegenüber auf die Berufung des Klägers der Klage nahezu in vollem Umfang stattgegeben hatte, hat der II. Zivilsenat durch Urteil vom 3. Dezember 2001 (II ZR 372/99, WM 2002, 332) das landge­richtliche Urteil wieder­her­ge­stellt.

Bereits in jenem Urteil hatte der Senat für Recht erkannt, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrags dem Kläger bei fusions­be­dingter Kündigung der Sparkasse zwar einerseits eine Versorgung schon ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens zustehe, diese aber andererseits unmiss­ver­ständlich auf den Zeitraum bis zum hypothetischen normalen Ablauf des Dienst­ver­hält­nisses begrenzt sei. Auch aus den vertraglich im Wege einer Vollverweisung in Bezug genommenen Vorschriften des Beamten­ver­sor­gungs­ge­setzes für Beamte auf Zeit sei ein lebenslanger Versor­gungs­an­spruch für die Zeit nach Ablauf der Dienstzeit nicht abzuleiten, weil der Kläger insoweit mit Ablauf der (fünfjährigen) Amtszeit bei der Beklagten einem entlassenen Beamten auf Zeit gleichstehe.

2. Im vorliegenden Folgeprozess macht der Kläger - gestützt auf dieselben Regelungen des Dienstvertrages - im Wege der Feststel­lungsklage künftige Altersruhegeld- und Beihil­feansprüche für die Zeit nach Vollendung seines 65. Lebensjahres geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungs­instanz hat der Kläger für den Fall der Erfolglosigkeit seiner nunmehr als Hauptbegehren weiter­ver­folgten ursprünglichen Klageanträge hilfsweise die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung eines Ruhegehalts nach Maßgabe des Gesetzes über die betriebliche Alters­ver­sorgung (BetrAVG) begehrt. Das Berufungs­gericht hat den Hauptanträgen überwiegend stattgegeben. Gegen dieses Urteil richten sich die vom Berufungs­gericht zu Gunsten der Beklagten zugelassene Revision der Sparkasse sowie die Anschluss­re­vision des Klägers.

Der II. Zivilsenat hat – unter Zurückweisung des Anschluss­rechts­mittels des Klägers – das klageabweisende Landge­richts­urteil hinsichtlich sämtlicher Hauptanträge wieder­her­ge­stellt und die Sache im Übrigen lediglich zur Entscheidung über den bislang noch nicht beschiedenen Hilfsantrag des Klägers an das Berufungs­gericht zurückverwiesen.

Der Senat hat die Auslegung des Berufungs­ge­richts, mit der es aus den einschlägigen Vertrags­klauseln des Dienstvertrags einen mit Vollendung des 65. Lebensjahres (neu) beginnenden Versor­gungs­an­spruch des Klägers ableiten wollte, als rechtlich nicht haltbar erachtet; denn sie steht in unüber­brü­ckbarem Widerspruch zu der Auslegung derselben Vertrags­klauseln durch den Senat im Vorprozess, die keinen Raum lässt für einen über die im Vertrag eindeutig festgelegte Begrenzung hinausgehenden Versor­gungs­an­spruch des Klägers nach beamten­recht­lichen Maßstäben. Eine solche eindeutige Vertrags­re­gelung kann nicht durch - vom Oberlan­des­gericht angestellte - bloße Billig­keits­er­wä­gungen in ihr Gegenteil verkehrt werden.

Vorinstanzen:

LG Leipzig - 11 O 4056/03 ./. OLG Dresden - 7 U 66/04

Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des BGH vom 06.02.2006

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