23.11.2024
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Dokument-Nr. 6006

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Urteil05.05.2008BundesgerichtshofII ZR 105/07
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil16.06.2006, 232 C 73/06
  • Landgericht Berlin, Urteil26.02.2007, 52 S 262/06
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.05.2008

BGH entscheidet zur Komman­di­tis­ten­haftung bei negativem Kapitalanteil

Die Klägerin ist ein im Jahre 1997 gegründeter geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Komman­dit­ge­sell­schaft, der von Beginn an ausschließlich negative Jahres­er­gebnisse erzielte. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin in Prozess­stand­schaft für ihre Gläubigerbank die Beklagte als Kommanditistin gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB auf Rückzahlung der an diese im Jahre 2000 vorgenommenen Ausschüttung in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, das Berufungs­gericht hat sie auf die Berufung der Beklagten hin in Höhe des von der Beklagten zusätzlich zu ihrer Komman­di­t­einlage gezahlten 5 %-igen Agios abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Klägerin.

Der Bundes­ge­richtshof hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und das erstin­sta­nzliche Urteil insoweit wieder­her­ge­stellt, als die Beklagte zur Rückzahlung der an sie erfolgten Ausschüttung – auch - im Umfang des zusätzlich zu ihrer Komman­di­t­einlage gezahlten Agios verurteilt worden ist. Der Senat hat mit dieser Entscheidung - erneut - seine Rechtsprechung bestätigt, derzufolge nach § 172 Abs. 4 HGB jede Rückzahlung an den Kommanditisten haftungs­be­gründend ist, wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat. Diese Voraussetzungen einer Rückzah­lungs­pflicht lagen im zu entscheidenden Fall vor. Unstreitig war das Kapitalkonto der Beklagten schon vor der Ausschüttung negativ; der - ohnehin schon – negative Kapitalanteil ist durch die Zahlung an die Beklagte weiter gemindert worden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 89/08 des BGH vom 05.05.2008

der Leitsatz

HGB §§ 171, 172 Abs. 4

Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zurückgezahlt wird, sofern dadurch der Stand seines Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat (Bestätigung von Sen.Beschl. v. 9. Juli 2007 - II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074; BGHZ 84, 383).

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