Bundesgerichtshof Urteil05.05.2008
BGH entscheidet zur Kommanditistenhaftung bei negativem Kapitalanteil
Die Klägerin ist ein im Jahre 1997 gegründeter geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, der von Beginn an ausschließlich negative Jahresergebnisse erzielte. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin in Prozessstandschaft für ihre Gläubigerbank die Beklagte als Kommanditistin gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB auf Rückzahlung der an diese im Jahre 2000 vorgenommenen Ausschüttung in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten hin in Höhe des von der Beklagten zusätzlich zu ihrer Kommanditeinlage gezahlten 5 %-igen Agios abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil insoweit wiederhergestellt, als die Beklagte zur Rückzahlung der an sie erfolgten Ausschüttung – auch - im Umfang des zusätzlich zu ihrer Kommanditeinlage gezahlten Agios verurteilt worden ist. Der Senat hat mit dieser Entscheidung - erneut - seine Rechtsprechung bestätigt, derzufolge nach § 172 Abs. 4 HGB jede Rückzahlung an den Kommanditisten haftungsbegründend ist, wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat. Diese Voraussetzungen einer Rückzahlungspflicht lagen im zu entscheidenden Fall vor. Unstreitig war das Kapitalkonto der Beklagten schon vor der Ausschüttung negativ; der - ohnehin schon – negative Kapitalanteil ist durch die Zahlung an die Beklagte weiter gemindert worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 89/08 des BGH vom 05.05.2008
der Leitsatz
HGB §§ 171, 172 Abs. 4
Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zurückgezahlt wird, sofern dadurch der Stand seines Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat (Bestätigung von Sen.Beschl. v. 9. Juli 2007 - II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074; BGHZ 84, 383).