21.11.2024
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Dokument-Nr. 27447

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Beschluss08.05.2018BundesgerichtshofII ZB 7/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2018, 551Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2018, Seite: 551
  • BB 2018, 1682Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2018, Seite: 1682
  • FamRZ 2018, 1368Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 1368
  • FGPrax 2018, 206Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2018, Seite: 206
  • MDR 2018, 1069Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 1069
  • NJW-RR 2018, 998Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 998
  • NJW-Spezial 2018, 464Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 464
  • NZG 2018, 900Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG), Jahrgang: 2018, Seite: 900
  • Rpfleger 2018, 556Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 2018, Seite: 556
  • ZIP 2018, 1393Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2018, Seite: 1393
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Essen, Beschluss10.11.2016, PR 548
  • Oberlandesgericht Hamm, Beschluss21.02.2017, I-27 W 178/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss08.05.2018

BGH: Partnerschaft von Rechtsanwälten darf auch bei Ausscheiden des promovierten Partners Doktortitel im Firmennamen beibehaltenKein Vorliegen einer Irreführung der Öffentlichkeit

Eine Partnerschaft von Rechtsanwälten ist auch dann noch befugt, im Firmennamen einen Doktortitel zu verwenden, wenn der einzig promovierte Partner bereits ausgeschieden ist, mit der Fortführung des Firmennamens aber einverstanden ist. Darin liegt keine Irreführung der Öffentlichkeit. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall trug eine Partnerschaft von Rechtsanwälten den Namen "Rechtsanwälte Dr. H. & Partner". Zwar war der namensgebende Partner Dr. H. bereits im Jahr 2005 ausgeschieden, er war aber mit der Fortführung des Firmennamens einverstanden. Im Juli 2016 sollte der Firmenname in "Rechtsanwälte Dr. H. & Partner mbB" geändert werden. Das Registergericht, das Amtsgericht Essen, hielt dies aber für unzulässig, da keiner der Partner einen Doktortitel trug. Gegen diese Entscheidung legten die Partner Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht verneint Zulässigkeit des Doktortitels im Firmennamen

Das Oberlan­des­gericht Hamm verneinte ebenfalls die Zulässigkeit der Fortführung des Firmennamens mit dem Doktortitel. Insofern müsse die Öffentlichkeit vor Irreführung geschützt werden. Dem Träger eines Doktortitels werde von der Öffentlichkeit oft ein besonderes Vertrauen in dessen intellektuelle Fähigkeiten, guten Ruf und Zuverlässigkeit entge­gen­ge­bracht. Die Partner legten dagegen Rechts­be­schwerde ein.

Bundes­ge­richtshof hält Fortführung des Firmennamens mit Doktortitel für zulässig

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Partner und hob daher die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts auf. Scheidet ein namensgebender Partner aus und willigt er in die Fortführung seines Namens ein, gestattet § 2 Abs. 2 des Partner­schafts­ge­sell­schafts­ge­setzes in Verbindung mit § 24 Abs. 2 des Handels­ge­setz­buches (HGB) die Fortführung des bisherigen Namens. Diese Fortfüh­rungs­be­fugnis gelte nach dem Wortlaut der Vorschrift auch für den in der bisherigen Firma angegebenen Doktortitel des ausscheidenden Namensgebers.

Keine Irreführung der Öffentlichkeit bei Partnerschaft von Rechtsanwälten

Eine Irreführung der Öffentlichkeit gemäß § 18 Abs. 2 HGB liege nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs jedenfalls bei einer Partnerschaft von Rechtsanwälten nicht vor. Es sei zu beachten, dass Rechtsanwälte, ob promoviert oder nicht, eine akademische Ausbildung abgeschlossen haben. Die besondere Wertschätzung, die dem Doktortitel aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden abgeschlossenen Hochschul­aus­bildung von der breiten Öffentlichkeit entge­gen­ge­bracht werde, sei daher in der Sache auch bei sämtlichen Partnern begründet.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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