23.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 21348

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Urteil23.07.2015BundesgerichtshofI ZR 83/14
Vorinstanzen:
  • Landgericht Wiesbaden, Urteil16.08.2013, 13 O 18/13
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil28.01.2014, 11 U 93/13
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Bundesgerichtshof Urteil23.07.2015

BGH: Amazon verstieß mit einer Gutscheinaktion gegen die Buchpreis­bindungAnrechnung von Gutscheinen auf den Kauf preisgebundener Bücher ist ein Verstoß gegen die Buchpreis­bindung

Beim Erwerb preisgebundener Bücher dürfen Gutscheine nur verrechnet werden, wenn dem Buchhändler schon bei Abgabe der Gutscheine eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der Kläger ist der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. Die Beklagte verkauft über ihre Website www.amazon.de in Deutschland preisgebundene Bücher. Über das "Trade-in-Programm" der Beklagten können Kunden ihre gebrauchten Bücher verkaufen. Bei einer um die Jahreswende 2011/2012 durchgeführten Werbeaktion erhielten Kunden, die mindestens zwei Bücher gleichzeitig zum Ankauf eingereicht hatten, zusätzlich zum Ankaufspreis einen Gutschein über 5 € auf ihrem Kundenkonto gutgeschrieben. Dieser Gutschein konnte zum Erwerb beliebiger Produkte bei der Beklagten eingesetzt werden. Dazu zählte auch der Kauf neuer Bücher.

Landgericht Wiesbaden verneinte Verstoß gegen Buchpreis­bindung

Der Kläger sieht in der Anrechnung der Gutscheine auf den Kauf preisgebundener Bücher einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Unter­las­sungsklage abgewiesen. Das Oberlan­des­gericht hat ihr stattgegeben, weil die Beklagte gegen §§ 3, 5 BuchPrG verstoßen habe.

BGH bestätigt OLG-Entscheidung - Rabattaktion stellte Verstoß gegen Buchpreis­bindung dar

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbeaktion § 3 BuchPrG verletzt, weil sie Gutscheine, die zum Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden konnten, an Letzt­ver­braucher ausgegeben hat, ohne dass ihr dafür eine entsprechende Gegenleistung der Kunden zugeflossen ist.

Preis­bin­dungs­rechtlich zulässig sind nur Geschenk­gut­scheine, die zuvor verkauft wurden

Der Zweck der Buchpreis­bindung besteht darin, durch Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer ein umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen zu sichern (§ 1 BuchPrG). Preis­bin­dungs­rechtlich zulässig sind Geschenkgutscheine, die Buchhandlungen verkaufen, und mit denen die Beschenkten Bücher erwerben können. In diesem Fall erhält der Buchhändler durch den Gutschein­verkauf und eine eventuelle Zuzahlung des Beschenkten insgesamt den gebundenen Verkaufspreis für das Buch. Ein Verstoß gegen die Buchpreis­bindung liegt dagegen vor, wenn ein Händler beim An- oder Verkauf von Waren für den Kunden kostenlose Gutscheine ausgibt, die zum Erwerb preisgebundener Bücher benutzt werden können. Der Buchhändler erhält dann im Ergebnis für das Buch ein geringeres Entgelt als den gebundenen Preis. Unerheblich ist, dass Gutschein­ausgabe und Buchverkauf zwei selbständige Rechtsgeschäfte darstellen und ein Bezug zwischen ihnen erst durch die Kaufent­scheidung des Kunden hergestellt wird.

Die Fragestelltung lautet: Erhält der Händler bei der Bezahlung den Wert des Buches als Gegenleistung?

Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Preisbindung ist danach, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird. Daran fehlt es im Streitfall. Die Beklagte wird zwar durch den Kauf eines preisgebundenen Buches unter Anrechnung des Gutscheins von der Verpflichtung befreit, die sie gegenüber dem Kunden mit dem Gutschein beim Ankauf eines Buchs übernommen hat. Sie erhält aber für den Verkauf des preisgebundenen Buches insgesamt nicht den gebundenen Preis, wenn ihr für den Gutschein - wie im vorliegenden Fall - keine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm)

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