22.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 543

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Urteil19.02.2004BundesgerichtshofI ZR 82/01
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2004, 531Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2004, Seite: 531
  • DB 2004, 1885Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2004, Seite: 1885
  • GRUR 2004, 619Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2004, Seite: 619
  • K&R 2004, 330Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2004, Seite: 330
  • LMK 2004, 136Zeitschrift: Lindenmaier-Möhring Kommentierte BGH-Rechtsprechung (LMK), Jahrgang: 2004, Seite: 136
  • MDR 2004, 1131Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2004, Seite: 1131
  • MMR 2004, 467Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2004, Seite: 467
  • NJ 2004, 322Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 2004, Seite: 322
  • NJW 2004, 1793Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2004, Seite: 1793
  • WM 2005, 986Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2005, Seite: 986
  • WRP 2004, 769Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2004, Seite: 769
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil19.02.2004

Kein Anspruch auf "Sperrung" der Internet-Domain "kurt-biedenkopf.de"

Der Kläger ist der frühere Minis­ter­prä­sident des Freistaats Sachsen. Die Beklagte ist die DENIC; sie vergibt die Internet-Adressen (Domain-Namen), die mit "de" enden.

Der Kläger hatte von der Beklagten die Löschung des für einen Dritten eingetragenen Domain-Namens "kurt-biedenkopf.de" verlangt. Die Beklagte erkannte diesen Anspruch an und nahm die Löschung vor. Mit seiner Klage verlangt der Kläger, der die Internet-Adresse nicht für sich selbst eintragen lassen will, daß die Beklagte auch in Zukunft die Domain nicht für andere Personen vergibt.

In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungs­gericht hat sie mit der Begründung abgewiesen, die vom Kläger begehrte "Sperrung" sei nur gerechtfertigt, wenn jede zukünftige Eintragung eines Dritten einen für die Beklagte erkennbar offen­sicht­lichen Rechtsverstoß darstelle. Dies sei nicht der Fall, weil die Anmeldung durch einen anderen "Kurt Biedenkopf" möglich und zulässig sei.

Der Bundes­ge­richtshof hat die Abweisung der Klage bestätigt. Die DENIC, welche die Registrierung und Verwaltung von vielen Millionen Domain-Namen schnell und mit verhältnismäßig geringem Aufwand erledigt, darf, so der BGH, nach der Löschung eines Domain-Namens diesen bei einem neuen Antrag wie bei der ersten Registrierung (vgl. Entscheidung im Fall ambiente.de) allein nach dem Prioritätsprinzip vergeben. Im Interesse der Aufrecht­er­haltung eines effektiven Regis­trie­rungs­ver­fahrens ist sie auch bei einem zukünftigen Antrag grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob an der angemeldeten Bezeichnung Rechte Dritter bestehen.

Quelle: ra-online, BGH (pm)

der Leitsatz

BGB § 12

Dem Namensinhaber, der die Löschung eines Domain-Namens wegen Verletzung seiner Rechte veranlaßt hat, steht ein Anspruch auf "Sperrung" des Domain-Namens für jede zukünftige Eintragung eines Dritten nicht zu. Die für die Vergabe von Domain-Namen zuständige DENIC ist auch bei weiteren Anträgen Dritter auf Registrierung desselben Domain-Namens grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob die angemeldete Bezeichnung Rechte des Namensinhabers verletzt.

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