Dokument-Nr. 1244
Permalink https://urteile.news/
Bundesgerichtshof Urteil04.07.2004
Preisangabepflicht: Kosten für telefonischen Auskunftsdienst müssen angegeben werden
Es ist wettbewerbsrechtlich unzulässig, Telefonauskunftsdienste, z. B. mit den Nummern "11880" bzw. "11833", unter Angabe der jeweiligen Telefonnummer zu bewerben, ohne dabei zugleich den Preis für diese Dienstleistung anzugeben. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, Telefonauskunftsdienste unter Angabe der jeweiligen Telefonnummer zu bewerben, ohne dabei zugleich den Preis für diese Dienstleistung anzugeben. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat insoweit die Telegate AG und die Deutsche Telekom AG auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil diese ihre - in einem bestimmten Zeittakt berechneten - Inlandsauskunftsdienste unter Angabe der Telefonnummer ("11880" bzw. "11833") ohne Preisangabe beworben haben.
Der Bundesgerichtshof hat die von den Vorinstanzen kontrovers beurteilte Frage, ob in entsprechenden Fällen eine Verpflichtung zur Preisangabe besteht, bejaht. Die speziellen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung, nach denen die Tarife zu veröffentlichen seien, stünden der Anwendbarkeit der weiterreichenden Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) nicht entgegen. Die Werbung für eine spezielle Auskunft mit der hierfür maßgeblichen Telefonnummer enthalte bereits das Leistungsangebot, das nach der Preisangabenverordnung die Pflicht zur Angabe des Preises nach sich ziehe. Der Kunde brauche nur zum Hörer zu greifen, um die angebotene Auskunft zu erhalten; und schon sei er auch verpflichtet, die dafür anfallenden Gebühren zu zahlen. Die PangV gebiete, daß der Kunde über die Kosten der so beworbenen Leistung mit dem Leistungsangebot selbst informiert werde. Der Verbraucher habe ein wesentliches Interesse daran zu wissen, was die beworbene Leistung koste. Der wettbewerbsrechtlich begründeten Unterlassungsklage sei daher stattzugeben. Für die Entscheidung spiele es keine Rolle, daß der Gesetzgeber sich zur Zeit einer sondergesetzlichen Regelung der Preisauszeichnungspflicht im Telekommunikationsbereich befasse, sich dabei aber auf bestimmte telefonische Mehrwertdienste beschränke, beispielsweise der 0190- Nummern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2003
Quelle: Pressemitteilung Nr. 87/03 des BGH vom 04.07.03, bearbeitet von der ra-online Redaktion
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil1244
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.