15.11.2024
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Dokument-Nr. 1244

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Bundesgerichtshof Urteil04.07.2004

Preis­an­ga­be­pflicht: Kosten für telefonischen Auskunftsdienst müssen angegeben werden

Es ist wettbe­wer­bs­rechtlich unzulässig, Telefo­n­aus­kunfts­dienste, z. B. mit den Nummern "11880" bzw. "11833", unter Angabe der jeweiligen Telefonnummer zu bewerben, ohne dabei zugleich den Preis für diese Dienstleistung anzugeben. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der Bundes­ge­richtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob es wettbe­wer­bs­rechtlich zulässig ist, Telefo­n­aus­kunfts­dienste unter Angabe der jeweiligen Telefonnummer zu bewerben, ohne dabei zugleich den Preis für diese Dienstleistung anzugeben. Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen hat insoweit die Telegate AG und die Deutsche Telekom AG auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil diese ihre - in einem bestimmten Zeittakt berechneten - Inlands­aus­kunfts­dienste unter Angabe der Telefonnummer ("11880" bzw. "11833") ohne Preisangabe beworben haben.

Der Bundes­ge­richtshof hat die von den Vorinstanzen kontrovers beurteilte Frage, ob in entsprechenden Fällen eine Verpflichtung zur Preisangabe besteht, bejaht. Die speziellen Vorschriften des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ge­setzes und der Telekom­mu­ni­kations-Kunden­schutz­ver­ordnung, nach denen die Tarife zu veröffentlichen seien, stünden der Anwendbarkeit der weiter­rei­chenden Vorschriften der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung (PAngV) nicht entgegen. Die Werbung für eine spezielle Auskunft mit der hierfür maßgeblichen Telefonnummer enthalte bereits das Leistungs­angebot, das nach der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung die Pflicht zur Angabe des Preises nach sich ziehe. Der Kunde brauche nur zum Hörer zu greifen, um die angebotene Auskunft zu erhalten; und schon sei er auch verpflichtet, die dafür anfallenden Gebühren zu zahlen. Die PangV gebiete, daß der Kunde über die Kosten der so beworbenen Leistung mit dem Leistungs­angebot selbst informiert werde. Der Verbraucher habe ein wesentliches Interesse daran zu wissen, was die beworbene Leistung koste. Der wettbe­wer­bs­rechtlich begründeten Unter­las­sungsklage sei daher stattzugeben. Für die Entscheidung spiele es keine Rolle, daß der Gesetzgeber sich zur Zeit einer sonder­ge­setz­lichen Regelung der Preis­aus­zeich­nungs­pflicht im Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­bereich befasse, sich dabei aber auf bestimmte telefonische Mehrwertdienste beschränke, beispielsweise der 0190- Nummern.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 87/03 des BGH vom 04.07.03, bearbeitet von der ra-online Redaktion

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