21.11.2024
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Dokument-Nr. 542

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Bundesgerichtshof Entscheidung23.10.2003

Zur Zulässigkeit der Kurzbezeichnung einer aus einer Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft hervor­ge­gangenen Rechtsanwalts-GmbH

Der u.a. für das Wettbe­wer­bsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine in der Rechtsform einer GmbH betriebene Rechts­an­walts­ge­sell­schaft als Bestandteil ihrer Firma eine Kurzbezeichnung wählen darf. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte, eine Rechts­an­walts­ge­sell­schaft, führte in ihrer Firma neben dem Namen eines ihrer Gesellschafter die Bezeichnung "KPMG". Sie ist aus einer Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft hervorgegangen und hatte in dieser Funktion den Firmen­be­standteil nach den Vorschriften des Steuer­be­ra­tungs­ge­setzes zulässigerweise geführt.

Die Kläger, ein Anwaltsverein und eine Rechts­an­walts­kammer, haben die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Bundes­rechts­an­walts­ordnung auf Unterlassung in Anspruch genommen, die Buchstabenfolge "KPMG" in ihrer Firma zu verwenden. Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung untersagt.

Auf die Sprungrevision der Beklagten hat der Bundes­ge­richtshof das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat in der Verwendung der Buchsta­ben­kom­bi­nation "KPMG" keinen Verstoß gegen die berufs­recht­lichen Vorschriften über die Firmierung einer Rechts­an­walts­ge­sell­schaft gesehen. Zwar sehe die Bestimmung des § 59 k Bundes­rechts­an­walts­ordnung vor, daß die Firma einer Rechts­an­walts­ge­sell­schaft neben den Namen von Gesellschaftern, die Rechtsanwälte seien, und der Bezeichnung "Rechts­an­walts­ge­sell­schaft" nur Firmen­be­standteile enthalten dürfe, die gesetzlich vorgeschrieben seien. Dazu zähle die Kurzbezeichnung "KPMG" nicht. Ob diese weitgehende Einschränkung der Wahl der Firmierung für Rechts­an­walts­ge­sell­schaften, die in vergleichbarer Weise nicht für Wirtschafts­prüfungs- und Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaften gelte, verfas­sungs­rechtlich zulässig sei, könne im Streitfall offenbleiben. Da die Beklagte als Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft den Zusatz "KPMG" habe zulässigerweise führen dürfen, könne sie jedenfalls diesen Bestandteil der Firma auch nach Erweiterung ihres Berufsfelds auf dasjenige einer Rechts­an­walts­ge­sell­schaft beibehalten.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 124/03 des BGH vom 23.10.03

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