14.11.2024
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Dokument-Nr. 1011

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Urteil22.09.2005BundesgerichtshofI ZR 55/02
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Bundesgerichtshof Urteil22.09.2005

Imagewerbung mit einer Unterstützung des Tier- und Artenschutzes

Der u.a. für das Wettbe­wer­bsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Unternehmen damit geworben hatte, es unterstütze die Aktio­ns­ge­mein­schaft Artenschutz e.V.

Die Beklagte hatte in einer Zeitungsanzeige für Brillengläser mit UV-Schutz geworben. In ihre Anzeige hatte sie das Emblem der Aktio­ns­ge­mein­schaft Artenschutz e.V. aufgenommen, die sich für den Schutz bedrohter Tierarten einsetzt. Umrandet war das Emblem von dem Text: "B...-Optik unterstützt die Aktio­ns­ge­mein­schaft Artenschutz e.V.". Der Kläger, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, beanstandete dies als wettbe­wer­bs­widrig. Es handele sich hier um eine Imagewerbung, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit den angebotenen Waren stehe und darauf abziele, das Kundenverhalten unsachlich zu beeinflussen.

Landgericht und Berufungs­gericht haben die Unter­las­sungsklage als begründet angesehen. Das Berufungs­gericht hat angenommen, die Beklagte spreche durch den Hinweis auf ihre Unterstützung der Aktio­ns­ge­mein­schaft in wettbe­wer­bs­widriger Weise die Gefühle der Verbraucher an. Sie nutze damit im Interesse ihres Warenumsatzes das Engagement von Verbrauchern für den Umweltschutz aus.

Der Bundes­ge­richtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beklagte handele nicht wettbe­wer­bs­widrig, wenn sie wie in der beanstandeten Anzeige darauf hinweise, dass sie den Umweltschutz unterstütze. Die Anzeige sei nicht geeignet, die Verbraucher unangemessen unsachlich zu beeinflussen (vgl. nunmehr § 4 Nr. 1 UWG). Eine Werbeaussage könne nicht schon dann als wettbe­wer­bs­rechtlich unlauter angesehen werden, wenn das Kaufinteresse maßgeblich durch Ansprechen des sozialen Verant­wor­tungs­gefühls geweckt werden solle, ohne dass dies in einem sachlichen Zusammenhang mit den beworbenen Waren stehe. Soweit früheren Entscheidungen strengere Maßstäbe zu entnehmen sind, hält der Senat daran nicht mehr fest.

Vorinstanzen:

LG Stuttgart - 17 O 563/94 ./. OLG Stuttgart - 2 U 72/95

Quelle: Pressemitteilung Nr. 131/2005 des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2005

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