14.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 4283

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Urteil24.05.2007BundesgerichtshofI ZR 42/04
Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil17.06.2003, 16 O 723/02
  • Kammergericht Berlin, Urteil12.12.2003, 5 U 219/03
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil24.05.2007

Kein Urheberrecht an verschenktem MauerbildKünstler scheitert mit Schaden­er­satzklage vor dem Bundes­ge­richtshof

Der Bundes­ge­richtshof hatte über die Klage eines bildenden Künstlers gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung seines Urheberrechts zu entscheiden. Der Kläger hatte im Jahr 1995 drei zusam­men­hängende Segmente der Berliner Mauer am Leipziger Platz mit einem Bild ("Ost-West-Dialog") bemalt. Das Grundstück mit den Mauerstücken stand im Eigentum des Landes Berlin, das der Bemalung nicht zugestimmt hatte.

Im Jahr 2001 schenkte das Land Berlin bei einem Festakt auf dem Leipziger Platz die Mauerteile dem Deutschen Bundestag. Dessen Präsident übergab sie symbolisch als Staatsgeschenk der UNO, die durch ihren Generalsekretär Annan vertreten war. Die tatsächliche Übergabe der Mauerteile an die UNO fand im Jahr 2002 im Park der Vereinten Nationen in New York statt. Der Kläger hat von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz verlangt, weil sie die Mauersegmente mit seinem Gemälde ohne seine Zustimmung verschenkt und bei dem Festakt nicht auf ihn als Urheber hingewiesen hatte.

Der Bundes­ge­richtshof hat die Klageabweisung durch die Vorinstanzen bestätigt. Die nur symbolische Übergabe der Mauerteile mit dem Werk des Klägers bei dem Festakt in Berlin sei nicht mit einem Eingriff in seine urheber­recht­lichen Verwer­tungs­rechte verbunden gewesen. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland habe auch nicht das Recht des Klägers auf Anerkennung seiner Urheberschaft verletzt, weil sie ihn bei der öffentlichen Veranstaltung im Jahre 2001 nicht als Urheber benannt habe. Der Kläger habe sein Werk auf den Mauerteilen als sog. aufgedrängte Kunst angebracht und nicht signiert. Jedenfalls unter diesen Umständen sei die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, sich vor der Veranstaltung bei ihm zu erkundigen, ob er dabei als Urheber genannt werden wolle.

Die Frage, ob bei der tatsächlichen Übergabe der Mauerteile und deren Aufstellung im Park der Vereinten Nationen in New York urheber­rechtliche Befugnisse des Klägers aus ausländischem Recht verletzt worden sind, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 63/07 des BGH vom 24.05.2007

der Leitsatz

UrhG §§ 13, 17 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1

a) Ein Eingriff in das urheber­rechtliche Verbrei­tungsrecht aus § 17 Abs. 1 UrhG ist nicht gegeben, wenn bei einer öffentlichen Veranstaltung das Original oder ein Verviel­fäl­ti­gungsstück des geschützten Werkes nur symbolisch übergeben wird.

b) Wird bei einer öffentlichen Veranstaltung, bei der keine urheber­rechtliche Nutzungs­handlung stattfindet, auf ein urheber­rechtlich geschütztes Werk der bildenden Kunst (hier: ein ohne Zustimmung des Eigentümers auf Segmen-ten der Berliner Mauer angebrachtes Gemälde) in besonderer Weise hingewiesen, hat der Urheber jedenfalls dann keinen Anspruch auf Benennung nach § 13 UrhG, wenn er sich selbst zuvor nicht zu seinem Werk bekannt hat (etwa durch Anbringung einer Urheber­be­zeichnung).

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