15.11.2024
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Dokument-Nr. 9440

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Urteil31.03.2010BundesgerichtshofI ZR 34/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ITRB 2011, 30Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2011, Seite: 30
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Wuppertal, Urteil01.07.2007, 1 O 379/06
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil15.01.2008, 20 U 108/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil31.03.2010

BGH zur Zulässigkeit eines Haftungs­aus­schluss für Mängel bei eBay

Ein gewerblicher Verkäufer handelt unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, wenn er auf einer Inter­net­plattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängel­ge­währ­leistung anbietet. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der Beklagte ist als gewerblicher Verkäufer bei eBay registriert. Er bot im November 2005 auf dieser Inter­net­plattform ein gebrauchtes Telefon zum Kauf an. In dem Angebot war ein Gewähr­leis­tungs­aus­schluss vorgesehen. Die Klägerin erwarb das Telefon unter ihrer allgemeinen, nicht ausschließlich für Gewer­be­treibende vorgesehenen Benutzerkennung.

Klage auf Unterlassung des Verkaufs von Telefonartikeln an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung

Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, Telefonartikel an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung zu verkaufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungs­gericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

BGH: Gewähr­leis­tungs­aus­schluss stellt einen Wettbe­wer­bs­verstoß dar

Der Bundes­ge­richtshof ist - ebenso wie das Berufungs­gericht - davon ausgegangen, dass das Angebot des Beklagten sich auch an Verbraucher und nicht nur an Gewer­be­treibende richtete. Der Beklagte hatte zwar darauf hingewiesen, nur an Gewer­be­treibende zu verkaufen. Er hatte den Hinweis aber nicht unzweideutig erteilt und keine Vorkehrungen getroffen, dass nur Gewer­be­treibende Angebote abgaben. Gegenüber Verbrauchern konnte der Beklagte einen Gewähr­leis­tungs­aus­schluss nach §§ 474, 475 BGB nicht wirksam vereinbaren. Der gleichwohl in seinem Angebot bei eBay vorgesehene Gewähr­leis­tungs­aus­schluss stellt einen Wettbe­wer­bs­verstoß dar, weil der Beklagte dadurch einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zuwider­ge­handelt hat. Damit hat der Bundes­ge­richtshof auch die Streitfrage entschieden, ob neben Verbänden auch Mitbewerber gegen die Verwendung unzulässiger Vertrags­klauseln vorgehen können.

Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Obwohl der Verstoß an sich das begehrte Verbot aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gerechtfertigt hätte, hat der Bundes­ge­richtshof die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil das Berufungs­gericht dem Beklagten durch einen Verfah­rens­fehler die Möglichkeit zu weiterem Vortrag genommen hat.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

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