14.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 7315

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Urteil22.01.2009BundesgerichtshofI ZR 30/07 - Beta Layout
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WRP 2009, 435Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2009, Seite: 435
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil07.04.2006, 34 O 179/05
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil23.01.2007, 20 U 79/06
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil22.01.2009

BGH zur Adword-Werbung bei Google mit den Worten "Beta Layout", wenn die Konkurrenz "Beta Layout GmbH" heißt - Zur Verletzung einer Unternehmens­bezeichnungBundes­ge­richtshof zur Zulässigkeit der AdWord-Werbung bei Google

Bei Google darf mit dem Namens­be­standteil eines Unternehmens geworben werden, solange keine Verwechs­lungs­gefahr mit dem Unternehmen besteht. Dies hat der Bundes­ge­richtshof in einem Fall entschieden, in dem ein Wettbewerber mit dem Schlüsselwort "Beta Layout" warb. Die Konkurrenz hieß "Beta Layout GmbH". Die Anzeige, die in der Trefferliste erschien machte nicht den Eindruck von der Beta Layout GmbH zu stammen. Daher sah der BGH keine Verwechs­lungs­gefahr.

Die Beklagte führt die Unter­neh­mens­be­zeichnung "Beta Layout GmbH" Ein Wettbewerber der Beklagten meldete bei Google als Schlüsselwort die Bezeichnung "Beta Layout" an. Immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort "Beta Layout" eingab, erschien neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. Die Beklagte sieht darin eine Verletzung ihres Unter­neh­mens­kenn­zeichens und hat die Klägerin deswegen abgemahnt. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch gegen sie zusteht.

Berufungs­gericht sieht keine Verletzung des Unter­neh­mens­kenn­zeichens

Das Berufungs­gericht hat angenommen, dass die Vorgehensweise der Klägerin das Unter­neh­mens­kenn­zeichen der Beklagten nicht verletze. Es bestehe keine Verwechs­lungs­gefahr. Der durch­schnittliche Internetnutzer werde die Werbung der Klägerin nicht als Suchergebnis missverstehen und mit dem Angebot der Beklagten verwechseln.

BGH bestätigt das Urteil des Berufungs­ge­richts - Keine Verwechs­lungs­gefahr

In diesem Fall hat der Bundes­ge­richtshof die Entscheidung des Berufungs­ge­richts bestätigt, das eine Verletzung der Unter­neh­mens­be­zeichnung und einen entsprechenden Unter­las­sungs­an­spruch mit der Begründung verneint hatte, es fehle an der für die Verletzung der Unter­neh­mens­be­zeichnung erforderlichen Verwechs­lungs­gefahr. Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. Diese tatrichterliche Feststellung des Verkehrs­ver­ständ­nisses war nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs nicht zu beanstanden. Da der Schutz der Unter­neh­mens­be­zeich­nungen anders als der Markenschutz nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, kam in diesem Verfahren eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht.

Hintergrund

In dem Verfahren ging es um die in der Insta­nz­recht­sprechung unterschiedlich beurteilte Frage, ob es eine Kennzei­chen­ver­letzung darstellt, wenn ein Dritter ein fremdes Kennzeichen (also eine Marke oder eine Unter­neh­mens­be­zeichnung) oder eine dem geschützten Zeichen ähnliche Bezeichnung einem Suchma­schi­nen­be­treiber gegenüber als Schlüsselwort angibt mit dem Ziel, dass bei der Eingabe dieser Bezeichnung als Suchwort in die Suchmaschine in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten (mit Link auf dessen Website) als Werbung für seine Waren oder Dienst­leis­tungen erscheint. Im entschiedenen Fall enthielt die Anzeige weder das als Suchwort verwendete fremde Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Kennzei­che­n­inhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte. Siehe auch die Paral­le­l­ent­schei­dungen:

- Adword-Werbung mit der Wortmarke "bananabay" bei Google: BGH ruft EuGH an

- BGH: Adword-Werbung mit der Angabe "pcb" ist eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung

Quelle: ra-online (pt)

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