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Dokument-Nr. 747

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Bundesgerichtshof Urteil21.07.2005

BGH bestätigt die Löschung von für ein Versand­han­dels­un­ter­nehmen eingetragenen Warenmarken

Das Landgericht Hamburg und das Oberlan­des­gericht Hamburg hatten auf eine Popularklage hin ein großes Versand­han­dels­un­ter­nehmen (hier: Otto) verurteilt, in die Löschung von für dieses eingetragenen Marken einzuwilligen.

Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die hiergegen gerichtete Revision der Markeninhaberin zurückgewiesen. Er hat dabei die Beurteilung des Berufungs­ge­richts bestätigt, daß ein Versand­han­dels­un­ter­nehmen, das für eine Vielzahl von Waren eingetragene Wort- und Wort-/Bildmarken, die das Unter­neh­mens­kenn­zeichen – im Streitfall: „OTTO“ - enthalten, lediglich auf Katalogen und Versandtaschen, nicht aber auf der Ware selbst anbringt, diese damit nicht in einer für den Erhalt der Marke maßgeblichen Weise benutzt. Die nach Ablauf einer Schonfrist von fünf Jahren nach dem Gesetz erforderliche recht­s­er­haltende Benutzung setzt bei einer für Waren eingetragenen Marke voraus, daß der Verkehr einen unmittelbaren Bezug der verwendeten Marke zu einer konkreten Ware herstellt. Daran fehlte es im Streitfall, weil in den mit dem Zeichen „OTTO“ versehenen Katalogen eine Vielzahl von Waren - darunter auch solche bekannter Marken­her­steller - angeboten wird. Der Verkehr sieht in solchen Fällen in der Bezeichnung „OTTO“ oder „OTTO-VERSAND“ lediglich einen Hinweis auf das Versand­han­dels­un­ter­nehmen, nicht dagegen auch eine Bezeichnung der jeweils vertriebenen Ware als „OTTO-Ware“. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht unterliegen sogenannte Handelsmarken, wenn sie als Marken für Waren und nicht als Dienst­leis­tungs­marken eingetragen sind, keiner von den allgemeinen Grundsätzen zur recht­s­er­hal­tenden Benutzung einer Warenmarke abweichenden besonderen Beurteilung.

Vorinstanzen: LG Hamburg – 407 O 16/01 ./. OLG Hamburg – 5 U 152/01

Quelle: Pressemitteilung Nr. 109/05 des BGH vom 22.07.2005

der Leitsatz

MarkenG § 26 Abs. 1

Ein Versandhändler, der eine Vielzahl unter­schied­licher Waren vertreibt, die zum Teil von bekannten Marken­her­stellern und zum Teil von unbekannten Herstellern stammen und als Gemeinsamkeit lediglich den Vertriebsweg aufweisen, benutzt seine für entsprechende Waren eingetragenen Marken mit deren Verwendung auf und in seinen Katalogen und auf den Versandtaschen nicht rechtserhaltend.

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