Dokument-Nr. 747
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Bundesgerichtshof Urteil21.07.2005
BGH bestätigt die Löschung von für ein Versandhandelsunternehmen eingetragenen Warenmarken
Das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg hatten auf eine Popularklage hin ein großes Versandhandelsunternehmen (hier: Otto) verurteilt, in die Löschung von für dieses eingetragenen Marken einzuwilligen.
Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete Revision der Markeninhaberin zurückgewiesen. Er hat dabei die Beurteilung des Berufungsgerichts bestätigt, daß ein Versandhandelsunternehmen, das für eine Vielzahl von Waren eingetragene Wort- und Wort-/Bildmarken, die das Unternehmenskennzeichen – im Streitfall: „OTTO“ - enthalten, lediglich auf Katalogen und Versandtaschen, nicht aber auf der Ware selbst anbringt, diese damit nicht in einer für den Erhalt der Marke maßgeblichen Weise benutzt. Die nach Ablauf einer Schonfrist von fünf Jahren nach dem Gesetz erforderliche rechtserhaltende Benutzung setzt bei einer für Waren eingetragenen Marke voraus, daß der Verkehr einen unmittelbaren Bezug der verwendeten Marke zu einer konkreten Ware herstellt. Daran fehlte es im Streitfall, weil in den mit dem Zeichen „OTTO“ versehenen Katalogen eine Vielzahl von Waren - darunter auch solche bekannter Markenhersteller - angeboten wird. Der Verkehr sieht in solchen Fällen in der Bezeichnung „OTTO“ oder „OTTO-VERSAND“ lediglich einen Hinweis auf das Versandhandelsunternehmen, nicht dagegen auch eine Bezeichnung der jeweils vertriebenen Ware als „OTTO-Ware“. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht unterliegen sogenannte Handelsmarken, wenn sie als Marken für Waren und nicht als Dienstleistungsmarken eingetragen sind, keiner von den allgemeinen Grundsätzen zur rechtserhaltenden Benutzung einer Warenmarke abweichenden besonderen Beurteilung.
Vorinstanzen: LG Hamburg – 407 O 16/01 ./. OLG Hamburg – 5 U 152/01
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 109/05 des BGH vom 22.07.2005
der Leitsatz
MarkenG § 26 Abs. 1
Ein Versandhändler, der eine Vielzahl unterschiedlicher Waren vertreibt, die zum Teil von bekannten Markenherstellern und zum Teil von unbekannten Herstellern stammen und als Gemeinsamkeit lediglich den Vertriebsweg aufweisen, benutzt seine für entsprechende Waren eingetragenen Marken mit deren Verwendung auf und in seinen Katalogen und auf den Versandtaschen nicht rechtserhaltend.
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