21.11.2024
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Dokument-Nr. 1187

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Bundesgerichtshof Urteil03.11.2005

Die Firma Jägermeister darf als Sponsor eines Preisrätsels mit ihrem Logo auf einem Luxussportwagen werbenAuslobung eines Luxuss­port­wagens im Rahmen eines Preisrätsels

Der Bundes­ge­richtshof hatte auf Klage eines Herstellers von Luxussportwagen (Ferrari) darüber zu entscheiden, ob eine Marken­ver­letzung bzw. ein Wettbe­wer­bs­verstoß vorliegt, wenn eine Zeitschrift zusammen mit einem Hersteller für Kräuterlikör ein Preisrätsel veranstaltet, bei dem ein teurer Sportwagen einer bekannten Marke gewonnen werden kann, wobei an dem abgebildeten Fahrzeug das ebenfalls bekannte Emblem des Kräuter­li­kör­her­stellers (Jägermeister) angebracht war.

Anders als das Landgericht hatte das Berufungs­gericht Ansprüche des Sport­wa­gen­her­stellers verneint. Die hiergegen eingelegte Revision blieb ohne Erfolg.

Der Bundes­ge­richtshof hat Ansprüche aus dem Markengesetz abgelehnt, weil die Markenrechte durch den Verkauf des Fahrzeugs an den Kräuter­li­kör­her­steller erschöpft seien. Durch den im Markengesetz geregelten Erschöp­fungs­grundsatz werde dem Markeninhaber zwar die Entscheidung über das erstmalige Inver­kehr­bringen zugewiesen, die (marken­rechtliche) Kontrolle des weiteren Vertriebsweges aber im Ergebnis untersagt. Marken­rechtliche Ansprüche seien nach Veräußerung nur dann anzunehmen, wenn berechtigte Interessen des Markeninhabers der weiteren Verwendung entgegenstünden.

Der Bundes­ge­richtshof stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass die Auslobung einer fremden Ware im Rahmen eines Preisrätsels für sich allein kein berechtigtes Interesse des Markeninhabers berühre. Dem lauteren Vertrieb der Markenware sei auch ein solcher Nutzen vielmehr eigen. Daher komme es in dem Fall maßgeblich darauf an, ob die Gestaltung der Werbung, insbesondere die Anbringung des Kennzeichens des Sponsors, eine andere Beurteilung erforderlich mache. Dies habe das Berufungs­gericht rechts­feh­lerfrei verneint. Die Herkunfts- und Garan­tie­funktion der Marke sei in keiner Weise beeinträchtigt worden. Eine unlautere Rufausbeutung liege ebenfalls nicht vor. Der Verkehr sehe in dem aufgebrachten Emblem des Unternehmens lediglich den Hinweis, dass dieses als generöser Sponsor auftrete. Diesem sachlich zutreffenden Eindruck wohne eine unlautere Ausbeutung des guten Rufs der Marke des Sport­wa­gen­her­stellers nicht inne. Weder die Werbeanzeige noch das Emblem auf dem Fahrzeug hätten einem verständigen Durch­schnitts­ver­braucher den Eindruck vermittelt hat, es liege ein gemeinsames Sponsoring des Preisrätsels oder eine vertragliche Beziehung zwischen dem Sport­wa­gen­her­steller und den Veranstaltern des Preisrätsels vor.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt, 05.07.2001 - 2/03 O 101/01

OLG Frankfurt, 19.12.2002 - 6 U 190/01

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 152/05 des BGH v. 04.11.2005

der Leitsatz

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 24 Abs. 2

Dem Markeninhaber stehen keine berechtigten Gründe i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG zu, sich der Auslobung der Markenware als Gewinn, versehen mit einem Zeichen des Sponsors des Gewinns, zu widersetzen, wenn der Verkehr in der Anbringung des Zeichens neben der Marke lediglich einen Hinweis auf die Sponso­re­nei­gen­schaft sieht und auch nicht der Eindruck erweckt wird, zwischen Sponsor und Markeninhaber bestünden geschäftliche Beziehungen.

Die mit dem Versprechen einer Luxusware als Gewinn einhergehende Werbewirkung der Großzügigkeit des auslobenden Unternehmens ist eine der Natur der Sache nach gegebene Folge des konkreten Gewinnspiels. Diese Transferwirkung fällt auch dann nicht aus dem rechtlich zulässigen Rahmen, wenn ein Luxusfahrzeug einer bekannten Marke ausgelobt wird.

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