12.12.2024
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Dokument-Nr. 626

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Urteil23.06.2005BundesgerichtshofI ZR 288/02
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2006, 193Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2006, Seite: 193
  • MDR 2006, 528Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 528
  • MMR 2006, 159Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2006, Seite: 159
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil23.06.2005

hufeland.de: Streit um Domainname zwischen zwei Krankenhäusern

Der u.a. für das Kennzei­chenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat einen Streit zwischen zwei Krankenhäusern um den Domainnamen „hufeland.de“ entschieden. Beide Krankenhäuser führen den Namen des als Begründer des Natur­heil­ver­fahrens geltenden Arztes Christoph Wilhelm Hufeland (1762-1836) in ihrer Geschäfts­be­zeichnung.

Die Klägerin betreibt seit 1986 eine Klinik für Krebskranke in Bad Mergentheim (Baden-Württemberg). Sie wirbt bundesweit für ihre dem Natur­heil­ver­fahren verpflichtete Therapie und verwendet dabei die Bezeichnung „Hufelandklinik“ mit dem beschreibenden Zusatz „für ganzheitliche immun­bio­lo­gische Therapie“. Außerdem ist sie Inhaberin der Marke „Hufeland“, die für Kranken­h­aus­dienst­leis­tungen eingetragen ist.

Die Beklagte betreibt ein Kreis­kran­kenhaus in Bad Langensalza (Thüringen), das sie seit 1993 „Hufeland Krankenhaus Bad Langensalza“ nennt. Sie hatte vorgetragen, daß ihr Krankenhaus schon seit 1962 den Namen Hufeland führe, und zwar bis 1993 als „Kreis­kran­kenhaus Christoph Wilhelm Hufeland“. 1999 ließ sich die Beklagte den Domainnamen „hufeland.de“ registrieren. Seitdem verwendet sie diese Adresse für ihren Inter­ne­t­auftritt.

Die Klägerin hat der Beklagten diesen Domainnamen streitig gemacht. Sie ist der Ansicht, ihr stünden die älteren und besseren Rechte an dieser Bezeichnung zu. Das Landgericht Mannheim hatte der auf Unterlassung und Verzicht auf den Domainnamen „hufeland.de“ gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hatte die Berufung zurückgewiesen.

Dieses Urteil hat der Bundes­ge­richtshof aufgehoben. Er hat angenommen, daß für die Kliniken beider Parteien das Firmen­schlagwort „Hufelandklinik“ oder „Hufeland-Krankenhaus“ verwendet werde. Da das Oberlan­des­gericht den Sachverhalt noch nicht abschießend geklärt habe, sei von dem Vortrag der Beklagten auszugehen. Danach seien beide Parteien bereits im Zeitpunkt der deutschen Einheit Inhaber eines Kennzei­chen­rechts an dem Firmen­schlagwort „Hufelandklinik“ oder „Hufeland-Krankenhaus“ gewesen. Die Wieder­ver­ei­nigung habe dazu geführt, daß beide Rechte mit unter­schied­lichen Schutzbereichen nebeneinander bestanden hätten: das der schon vor der Wieder­ver­ei­nigung bundesweit werbenden Klägerin im gesamten Bundesgebiet, das der regional begrenzt tätigen Beklagten beschränkt auf ihren räumlichen Wirkungskreis.

Da die beiden Kennzei­chen­rechte in dieser Weise nebeneinander stünden, seien beide Parteien wie Gleichnamige zu behandeln; beiden sei es gestattet, die Bezeichnung „Hufelandklinik“ oder „Hufeland-Krankenhaus“ zu verwenden. Gehe es um die Registrierung des gemeinsamen Namens (hier „Hufeland“) als Domainname, gelte unter Gleichnamigen der Grundsatz: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!“

Die Gleich­ge­wichtslage dürfe allerdings nicht gestört werden, etwa dadurch, daß die Beklagte ihren Tätig­keits­bereich räumlich ausdehne. In der Registrierung und Verwendung des Domainnamens „hufeland.de“ liege eine solche räumliche Ausweitung des Tätig­keits­be­reichs noch nicht, auch wenn diese Internetseite von überall aus aufgerufen werden könne.

Der Bundes­ge­richtshof hat die Sache an das Oberlan­des­gericht zurückverwiesen, damit der Sachverhalt abschließend aufgeklärt werden kann.

Vorinstanz: LG Mannheim – 7 O 270/01 ./. OLG Karlsruhe – 6 U 17/02

Quelle: Pressemitteilung Nr. 93/2005 des BGH vom 23.06.2005

der Leitsatz

MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2

Haben ein Unternehmen in den alten und ein Unternehmen in den neuen Bundesländern vor der Wieder­ver­ei­nigung miteinander verwechselbare Bezeichnungen geführt, sind Kollisionsfälle auch dann nach dem Recht der Gleichnamigen zu lösen, wenn eines der beiden Unternehmen einen regional begrenzten Tätig­keits­bereich hatte und der Schutzbereich seines Zeichens am 3. Oktober 1990 deshalb nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt worden ist (im Anschluss an BGHZ 130, 134 – Altenburger Spiel­kar­ten­fabrik). Die Gleich­ge­wichtslage zwischen zwei gleichnamigen Zeichen wird nicht notwendig dadurch gestört, dass der Zeicheninhaber mit dem regional begrenzten Tätig­keits­bereich das fragliche Zeichen als Domainname für einen Inter­ne­t­auftritt verwendet, der dazu dient, das Unternehmen und sein Angebot vorzustellen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 135/01, GRUR 2005, 262 = WRP 2005, 338 – soco.de).

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