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Dokument-Nr. 1010

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Bundesgerichtshof Urteil22.09.2005

Die kostenlose Beigabe einer Sonnenbrille zu einer Jugend­zeit­schrift ist nicht wettbe­wer­bs­widrig

Der für das Wettbe­wer­bsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat heute entschieden, dass die Abgabe einer Zeitschrift, die sich an einen jugendlichen Leserkreis richtet, zusammen mit einer Sonnenbrille nicht wettbe­wer­bs­rechtlich unlauter ist.

Die Beklagte ist Herausgeberin der Zeitschrift "16", die sich an weibliche Jugendliche bzw. Teenager richtet. Der Kaufpreis der Zeitschrift betrug im Jahre 2001 4,50 DM. Der August-Ausgabe 2001 gab die Beklagte eine Sonnenbrille unentgeltlich bei. Die Klägerin, eine Mitbewerberin, hat dies als wettbe­wer­bs­widrig beanstandet. Der reguläre Kaufpreis einer vergleichbaren Sonnenbrille betrage etwa 30 DM, so dass ein großer Teil der angesprochenen Zielgruppe die Zeitschrift ausschließlich wegen der Sonnenbrille erwerbe. Das Oberlan­des­gericht Hamburg hat der Klage stattgegeben.

Dieses Urteil hat der Bundes­ge­richtshof aufgehoben. Er hat angenommen, dass das Angebot der Zeitschrift zu dem gebundenen Verlagspreis zusammen mit der Sonnenbrille kein wettbe­wer­bs­rechtlich unzulässiges Kopplungs­angebot sei. Auch bei Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen 12 und 18 Jahren sei nicht davon auszugehen, dass die Rationalität der Nachfra­ge­ent­scheidung wegen der Zugabe der Sonnenbrille zu der Zeitschrift vollständig in den Hintergrund trete.

Selbst im Verhältnis zum Kaufpreis wertvolle Zugaben müssten nicht zu einer irrationalen Nachfra­ge­ent­scheidung führen. Dies gelte im Hinblick auf die zusammen angebotenen Produkte (Zeitschrift und Sonnenbrille) auch bei dem angesprochenen jugendlichen Leserkreis. Von einer Ausnutzung der Unerfahrenheit dieser Verbrau­cher­gruppe, die regelmäßig besonders schutzbedürftig sei, könne ebenfalls nicht ausgegangen werden.

Vorinstanzen:

LG Hamburg - 407 O 154/01 ./. OLG Hamburg - 5 U 26/02

Quelle: Pressemitteilung Nr. 130/2005 des Bundesgerichtshofs vom 22.09.2005

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