21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 1044

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Urteil06.10.2005BundesgerichtshofI ZR 266/02 und I ZR 267/02
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2006, 615Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 615
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Bundesgerichtshof Urteil06.10.2005

Schadensersatz für den unerlaubten Abdruck von Pressefotos in einer Tageszeitung

Der BGH hatte über die Frage zu entscheiden, wie der Schadens­ersatzanspruch für den unerlaubten Abdruck von Fotos in einer Tageszeitung zu bemessen ist.

Der klagende freiberufliche Fotograf hat einer Tageszeitung (Beklagte zu 1) gegen Entgelt eine Vielzahl von Pressefotos zum Abdruck zur Verfügung gestellt. Insgesamt 43 dieser Fotos wurden von der Beklagten zu 1 an eine andere, rechtlich selbständige Tageszeitung (Beklagte zu 2) ohne Genehmigung des Klägers zum Abdruck weitergegeben. Die Beklagten sind deshalb rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden. Sie haben daraufhin für den zweiten Abdruck jeweils 8 DM pro Foto bezahlt. Der Kläger verlangt weitere 2.418,55 € als Schadensersatz.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungs­gericht hat ihr stattgegeben. Nach Ansicht des Berufungs­ge­richts ist der Schaden­s­er­satz­an­spruch allein danach zu bemessen, zu welchen angemessenen Bedingungen üblicherweise der Abdruck in einer Zeitung mit der Auflage der zweiten Tageszeitung gestattet worden wäre. Darauf, welche Verbindungen hier zwischen den beiden Tageszeitungen bestünden, komme es nicht an. Bei der Bemessung der Höhe des Schaden­s­er­satz­an­spruchs seien die Honorarsätze zugrunde zu legen, die von der Mittel­stands­ge­mein­schaft Foto-Marketing (MFM) empfohlen würden. Die MFM-Empfehlungen enthielten eine Zusam­men­stellung der marktüblichen Honorare und gäben die Verkehrssitte zwischen Bildagenturen und freien Fotografen auf der einen und Verwertern auf der anderen Seite wieder.

Die Beklagten haben mit ihrer – vom Berufungs­gericht zugelassenen – Revision geltend gemacht, das Berufungs­gericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass für die beteiligten Zeitungen ein Mantel­lie­fe­rungs­vertrag über wesentliche Teile der Tageszeitung geschlossen worden sei. Die übernommenen Fotos seien Teil der Mantel­lie­fe­rungen gewesen. Als Vergütung für den Zweitabdruck sei deshalb das Honorar zu zahlen, das angesichts der Gesamtauflage beider Zeitungen tatsächlich üblich und angemessen gewesen sei. Die MFM-Empfehlungen seien lediglich Äußerungen eines Inter­es­sen­verbands.

Der Bundes­ge­richtshof hat die Sache an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Die angemessene Vergütung werde üblicherweise nach den gesamten Umständen bemessen. Dazu könne hier gehören, dass die beteiligten Zeitungen zeitgleich in derselben Region verbreitet werden. Ebenso könne von Bedeutung sein, ob die Fotos Teil von Mantel­lie­fe­rungen gewesen seien. Es könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die MFM-Empfehlungen in der fraglichen Zeit die angemessene und übliche Vergütung wiedergegeben hätten. Mangels eigener Sachkunde hätte das Berufungs­gericht davon nicht ohne sachverständige Hilfe ausgehen dürfen.

Quelle: ra-online, BGH (pm)

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