15.11.2024
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Dokument-Nr. 2367

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Bundesgerichtshof Urteil11.05.2006

Werbeschilder auf Kraft­fahr­zeu­g­an­hängern verstoßen nicht gegen das Wettbe­wer­bsrechtBGH ließ offen, ob Kraft­fahr­zeu­g­an­hänger mit Werbeschildern eine Sonder­nut­zungs­er­laubnis benötigen

Geschäftsleute, die auf öffentlichen Straßen Kraft­fahr­zeu­g­an­hänger mit Werbeschildern abstellen, verstoßen nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der Bundes­ge­richtshof hatte auf die Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. darüber zu entscheiden, ob das Abstellen von Kraft­fahr­zeu­g­an­hängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum wettbe­wer­bs­widrig ist, wenn eine straßen­rechtliche Sonder­nut­zungs­er­laubnis nicht vorliegt.

Das Landgericht hatte in dem Abstellen von Kraft­fahr­zeu­g­an­hängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum eine erlaub­nis­pflichtige Sondernutzung gesehen, die ohne straßen­rechtliche Erlaubnis gegen das Landess­tra­ßen­gesetz verstoße. Dieser Verstoß führe zur Wettbe­wer­bs­wid­rigkeit.

Ebenso wie das Berufungs­gericht hat der Bundes­ge­richtshof einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verneint. Es könne offen bleiben, ob die Beklagte durch das Abstellen von Kraft­fahr­zeu­g­an­hängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum gegen das Landess­tra­ßen­gesetz verstoßen habe, weil sie keine Sonder­nut­zungs­er­laubnis eingeholt habe. Denn wettbe­wer­bs­rechtlich unlauter handle nur, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handle, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dieser erforderliche Marktbezug fehle der Vorschrift über die Erlaub­nis­pflicht der Sondernutzung. Sie diene ausschließlich dem Schutz der gemein­ge­bräuch­lichen Nutzungs­mög­lichkeit der öffentlichen Straße und nicht dazu, das Verhalten im Wettbewerb zu regeln. Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen Werbetreibenden seien ein bloßer Reflex dieser öffentlich-rechtlichen Regelungen und könnten nicht mit einer Wettbe­wer­bsklage unterbunden werden.

Erläuterungen
Vorinstanzen

LG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 7. August 2002 - 2/6 O 172/02

OLG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 2. Oktober 2003 - 6 U 167/02

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 75/06 des BGH vom 11.05.2006

der Leitsatz

UWG §§ 3, 4 Nr. 11

Das Abstellen eines Kraft­fahr­zeu­g­an­hängers mit Werbeschildern im öffentlichen Verkehrsraum, ohne im Besitz einer Sonder­nut­zungs­er­laubnis zu sein, erfüllt nicht den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG.

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