24.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil31.05.2012

Verurteilung des Axel-Springer-Verlages zur Zahlung einer fiktiven Lizenz wegen werblicher Vereinnahmung von Gunter Sachs rechtmäßigVeröf­fent­lichtes Foto verletzt Recht am eigenen Bild und greift in unzulässiger Weise in die Privatsphäre von Gunter Sachs ein

Der Axel-Springer-Verlag hat wegen einer werblichen Vereinnahmung des vor einem Jahr verstorbenen Gunter Sachs eine fiktive Lizenz in Höhe von 50.000 Euro zu zahlen. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Der Axel-Springer-Verlag verlegt unter anderem die "BILD am Sonntag". In der Ausgabe vom 10. August 2008 befand sich auf der letzten Seite ein redaktionell aufgemachter Artikel, der mit drei Fotos des Klägers bebildert war. Auf einem großflächigen Foto ist der Kläger bei der Lektüre einer Zeitung mit dem "BILD"-Symbol zu erkennen. Die Bildin­nen­schrift lautet: "Gunter Sachs auf der Jacht "Lady Dracula". Er liest BILD am SONNTAG, wie über elf Millionen andere Deutsche auch." Auch im Fließtext wird die Lektüre des Klägers herausgestellt.

Gunter Sachs verklagt Verlag auf Unterlassung und Zahlung einer Lizenzvergütung

Gunter Sachs hat den Axel-Springer-Verlag daraufhin auf Unterlassung und auf Zahlung einer Lizenzvergütung in Höhe von 50.000 Euro in Anspruch genommen. Das Landgericht Hamburg hat den Verlag zur Unterlassung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlan­des­gericht Hamburg den Axel-Springer-Verlag darüber hinaus zur Zahlung einer Lizenzvergütung in der vom Kläger verlangten Höhe verurteilt.

Persön­lich­keits­rechte des Klägers haben Vorrang vor Interesse der Öffentlichkeit an Neuigkeiten über Gunter Sachs

Der Bundes­ge­richtshof hat nunmehr die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Axel-Springer-Verlages zurückgewiesen. Dass der Kläger während des Revisi­ons­ver­fahrens verstorben ist, hatte auf das Verfahren keine Auswirkungen. Der Senat hat eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG)* darin gesehen, dass der Kläger durch die Abbildung und die begleitende Textbe­rich­t­er­stattung ohne seine Zustimmung für Werbezwecke vereinnahmt worden ist. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Werbung sich nicht in einer als solchen erkennbaren Anzeige, sondern in einem redaktionellen Artikel befand. Der beklagte Verlag kann sich demgegenüber nicht auf ein überwiegendes Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse berufen. Vielmehr hat das Persön­lich­keitsrecht des Klägers - so der Bundes­ge­richtshof - Vorrang gegenüber dem nur als gering zu veran­schla­genden Interesse der Öffentlichkeit an der Neuigkeit, dass der Kläger auf seiner Jacht die Zeitung "Bild am Sonntag" liest. Dabei hat der Bundes­ge­richthof auch berücksichtigt, dass der beklagte Verlag mit der Veröf­fent­lichung des Fotos in unzulässiger Weise in die Privatsphäre des Klägers eingegriffen hat. Durch Vereinnahmung des Klägers für die Werbung hat der Verlag einen vermögenswerten Vorteil erlangt, der den Anspruch auf Zahlung der Lizenz begründet.

*§ 22 KUG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23 KUG

Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2)Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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