21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 3513

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Bundesgerichtshof Urteil08.05.2003

Bei wertvollen (Weihnachts-) Paketen die Wertangabe nicht vergessen!Ohne Wertangabe kann dem Versender ein Mitverschulden angerechnet werden

Wer teure Pakete verschickt, ohne den Wert anzugeben, muss bei Verlust der Sendung einen Teil des Schadens selbst zahlen. Das geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im Fall verschickte eine Firma vier Pakete im Wert von 59.425 DM ohne hierbei eine Wertdeklaration vorzunehmen. Die Pakete erreichten leider nie ihren bestim­mungs­gemäßen Empfänger. Sie kamen zu einem unbekannten Zeitpunkt an einem unbekannten Ort abhanden.

Bei Nichtangabe des Wertes hatte der Transporteur den Schadensersatz laut seiner AGB auf 1.000,- DM pro Paket begrenzt. Der Paketdienst weigerte sich, den Schaden in Höhe von 59.425 DM zu regulieren. Die Firma habe nicht den Wert der Sendungen angegeben.

Zu Recht, wie der Bundes­ge­richtshof in seinem Urteil ausführte. Weil die Firma nicht den Wert auf den Paketen eingetragen habe, wurden die Pakete keinen besonderen Sicherungen unterstellt. Das daraus folgende Mitverschulden habe sich die Firma als schaden­s­ur­sächlich anrechnen zu lassen, weil sie dem Schuldner - hier dem Transporteur - die Möglichkeit nehme, den Ort des Schaden­s­ein­tritts einzugrenzen und auf diese Weise von einer mit dem Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens begründeten Schaden­s­er­satz­haftung freizukommen.

Auf Grund des Urteils bekam die Firma daher nur 4.000 DM für die vier verloren gegangenen Pakete.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 254

Wer den Wert der zum Versand gebrachten Ware nicht angibt, obwohl er weiß, daß diese bei einer entsprechenden Angabe besonderen Sicherungen unterstellt wird, hat sich das daraus folgende Mitverschulden als schaden­s­ur­sächlich anrechnen zu lassen, wenn sein Verhalten dem Schuldner die Möglichkeit nimmt, den Ort des Schaden­s­ein­tritts einzugrenzen und auf diese Weise von einer mit dem Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens begründeten Schadenshaftung freizukommen.

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