22.11.2024
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Dokument-Nr. 7164

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Urteil18.12.2008BundesgerichtshofI ZR 23/06
Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil18.03.2005, 308 O 554/04
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil18.01.2006, 5 U 58/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.12.2008

Nutzung eines Songs als Klingelton: GEMA-Lizenz ausreichendKomponist muss nicht gesondert zustimmen

De Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass für die Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton für Mobiltelefone im Normalfall eine Lizenz der GEMA ausreicht.

Die Beklagte bietet das Musikstück "Rock my life" als Klingelton für Mobiltelefone an. Der Kläger ist der Komponist dieses Werkes. Der Kläger hat der GEMA die Wahrnehmung seiner Nutzungsrechte an dem Musikstück überlassen. Die Beklagte ist der Auffassung, die GEMA sei damit berechtigt, die Nutzung des Musikstücks als Klingelton zu lizenzieren. Sie hat behauptet, eine entsprechende Lizenz erworben zu haben. Der Kläger ist der Ansicht, zur Verwertung eines Musikwerkes als Klingelton reiche eine Lizenz der GEMA nicht aus. Vielmehr sei daneben stets auch eine Einwilligung des Komponisten erforderlich. Er hat von der Beklagten daher verlangt, es zu unterlassen, das Musikwerk "Rock my life" als Klingelton anzubieten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der BGH hat das Berufungsurteil bestätigt.

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die Komponisten der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines Berech­ti­gungs­ver­trages in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem Abschluss eines Berech­ti­gungs­ver­trages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte einräumen, die zur Nutzung von Musikwerken als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind (der Berech­ti­gungs­vertrag in der derzeit neuesten Fassung des Jahres 2007 stimmt insoweit mit dem Berech­ti­gungs­vertrag des Jahres 2005 überein). Es bedarf - so der Bundes­ge­richtshof - keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers, wenn das Musikwerk - wie dies normalerweise der Fall ist – so zum Klingelton umgestaltet wird, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war. Üblich und voraussehbar ist es, dass die Nutzung eines Musikwerkes als Ruftonmelodie dessen Kürzung und digitale Bearbeitung bzw. Umgestaltung erfordert. Desgleichen versteht es sich von selbst, dass ein als Klingelton genutztes Musikstück als Signalton verwendet wird und das Abspielen des Klingeltons durch die Annahme des Gesprächs unterbrochen wird. Es ist schließlich allgemein bekannt, dass der Klingelton in einer stetigen Wiederholung eines kleinen Teilausschnitts bestehen kann und nicht zwingend den Beginn des Musikwerkes wiedergibt.

Obwohl der Bundes­ge­richtshof die Auffassung des Klägers nicht bestätigt hat, es müssten stets GEMA und Komponist der Verwendung als Klingelton zustimmen, hatte die Klage Erfolg. Der Kläger hatte mit der GEMA den Berech­ti­gungs­vertrag in der Fassung von 1996 oder früher abgeschlossen, mit dem noch keine Rechte an Klingeltönen eingeräumt worden waren. Die von der Mitglie­der­ver­sammlung der GEMA in den Jahren 2002 und 2005 beschlossenen Änderungen des Berech­ti­gungs­ver­trages haben am Umfang der früher eingeräumten Rechte nichts geändert. Die Bestimmung in dem vom Kläger abgeschlossenen Berech­ti­gungs­vertrag, die der GEMA ein Recht zur einseitigen Änderung des Vertrages einräumt, hat der Bundes­ge­richtshof für unwirksam erachtet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 237/08 des BGH vom 18.12.2008

der Leitsatz

UrhG §§ 14, 39; AGBG § 9 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1

a) In der Verwendung eines - nicht für diesen Verwen­dungszweck geschaffenen - Musikwerkes als Klingelton liegt eine Entstellung oder eine andere Beein­träch­tigung des Werkes i.S. des § 14 UrhG, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden.

b) Komponisten räumen der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines Berech­ti­gungs­ver­trages in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem Abschluss eines Berech­ti­gungs­ver­trages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte ein, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind. Wird das Musikwerk so zum Klingelton umgestaltet, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war (§ 39 UrhG), bedarf es für die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton lediglich einer Lizenz der GEMA und keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers.

c) Die zwischen der GEMA und den Berechtigten geschlossenen Berech­ti­gungs­verträge können nicht durch einen Beschluss der Mitglie­der­ver­sammlung der GEMA einseitig geändert werden. Die Bestimmung des § 6 lit. a Abs. 2 des GEMA-Berech­ti­gungs­ver­trages in der Fassung des Jahres 1996 („Beschließt die Mitglie­der­ver­sammlung in Zukunft Abänderungen des Berech­ti­gungs­ver­trages, so gelten auch diese Abänderungen als Bestandteil des Vertrages.“) ist unwirksam, weil sie die Berechtigten unangemessen benachteiligt.

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