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Dokument-Nr. 5745

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Urteil11.07.1996BundesgerichtshofI ZR 22/94
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Bundesgerichtshof Urteil11.07.1996

Keine gesonderte Urheber­ver­gütung für Fernsehen im Zweibettzimmer

Die GEMA (Verwer­tungs­ge­sell­schaft für Urheberrechte der Musik) kann für die Wiedergabe des Tons zu einer Fernsehsendung über ein dem Patienten in einem Zweibettzimmer (auf Wunsch) zur Verfügung gestelltes Gerät keine weitere - über die gezahlten Rundfunk­ge­bühren hinausgehende - Vergütung verlangen. Dies entschied der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofes. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen gelangt der Bundes­ge­richtshof zu dem Ergebnis, daß die Atmosphäre in einem Krankenzimmer zu einer persönlichen Verbundenheit zwischen den Patienten führt, die - ähnlich wie hinsichtlich der in einem Hotelzimmer eingemieteten Gäste bereits entschieden - das Zweit­ver­wer­tungsrecht des Urhebers für die öffentliche Wiedergabe der Sendung ausschließt. Der Tatsache, daß die Patienten den Ton jeweils nur über Kopfhörer empfangen können, mißt der Bundes­ge­richtshof bei seinen rechtlichen Erwägungen keine besondere Bedeutung zu.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/1996 des BGH vom 12. Juli 1996

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