15.11.2024
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Dokument-Nr. 18370

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Urteil18.06.2014BundesgerichtshofI ZR 214/12, I ZR 215/12 und I ZR 220/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2015, 788Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 788
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Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht München, Urteil27.09.2012, 6 Sch 13/10 WG, 6 Sch 14/10 WG und 6 Sch 15/10 WG
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.06.2014

BGH zur Vergütung für die Nutzung von Musik in TanzschulenGerichtshof weist OLG-Entscheidung zu neu festgelegten Gesamtverträge mit höheren Vergütungen für die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungs­schutz­rechten zurück

Der Bundes­ge­richtshof hatte sich mit mehreren vom Oberlan­des­gericht München festgesetzten Gesamtverträgen über die Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzkursen und im Ballett­un­terricht zu befassen. Der Bundes­ge­richtshof wies letztlich die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlan­des­gericht zurück, da dieses nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs nicht überzeugend begründet hatte, weshalb die neu festgelegte Vergütung in Höhe eines 30 %-igen Zuschlags auf den GEMA-Tarif der Billigkeit entspricht.

Die drei Beklagten des zugrunde liegenden Verfahrens sind Vereine, zu deren Mitgliedern zahlreiche Tanzschulen oder Ballettschulen gehören. Diese geben bei Tanzkursen oder im Ballett­un­terricht auf Tonträgern aufgenommene Musik wieder. Dafür haben sie sowohl an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Verviel­fäl­ti­gungs­rechte (GEMA) als auch an die Klägerin, die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungs­schutz­rechten (GVL), jeweils eine Vergütung zu zahlen. Die GEMA erhält die Vergütung für die Nutzung der Urheberrechte der von ihr vertretenen Komponisten und Textdichter. Die Klägerin beansprucht die Vergütung für die Nutzung der von ihr wahrgenommenen urheber­rechtlich geschützten Leistungs­schutz­rechte der Interpreten und Tonträ­ger­her­steller. Zwischen der Klägerin und den Beklagten bestanden Gesamtverträge, wonach die Beklagten für die Wiedergabe von Tonträgern eine Vergütung in Höhe eines Zuschlags von 20 % auf den einschlägigen Tarif der GEMA zu zahlen hatten. Danach erhielten die GEMA 5/6 und die Klägerin 1/6 der von den Beklagten für die Musiknutzung insgesamt zu zahlenden Vergütung.

Klägerin beantragt gerichtliche Festsetzung neuer Gesamtverträge

Die Klägerin hat beim Oberlan­des­gericht München die gerichtliche Festsetzung neuer Gesamtverträge beantragt. Sie ist der Ansicht, der im bisherigen Gesamtvertrag vereinbarte 20 %-ige Zuschlag auf den GEMA-Tarif sei auf einen 100 %-igen Zuschlag zu erhöhen, weil die Leistungen der Leistungs­schutz­be­rech­tigten und der Urheber gleichwertig seien.

OLG erhöht Vergütung in neuen Gesamtverträgen

Das Oberlan­des­gericht München, das Gesamtverträge aufgrund des Urheber­rechts­wahr­neh­mungs­ge­setzes nach "billigem Ermessen" festzusetzen hat, hat die Vergütung in den neuen Gesamtverträgen zwischen der Klägerin und den Beklagten erhöht und einen 30 %-igen Zuschlag auf den GEMA-Tarif vorgesehen. Dagegen haben die Klägerin und in zwei Verfahren auch die Beklagten, die an dem 20 %-igen Zuschlag festhalten wollen, die vom Oberlan­des­gericht zugelassene Revision beim Bundes­ge­richtshof eingelegt.

BGH billigt neu festgesetzte Gesamtverträge nur teilweise

Der Bundes­ge­richtshof hat die vom Oberlan­des­gericht festgesetzten Gesamtverträge nicht in allen Punkten gebilligt und die Sachen daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlan­des­gericht zurückverwiesen.

Neu festgelegte Vergütung in Höhe eines 30 %-igen Zuschlags auf GEMA-Tarif von OLG nicht ausreichend plausibel begründet

Das Oberlan­des­gericht durfte sich für die Frage der Angemessenheit des Zuschlags zwar auch in den vorliegenden Fällen an der bisherigen, jahrzehntelang praktizierten Vergü­tungs­re­gelung orientieren. Es hat aber nicht überzeugend begründet, weshalb eine Vergütung in Höhe eines 30 %-igen Zuschlags auf den GEMA-Tarif der Billigkeit entspricht. Insbesondere hat es die Erhöhung der Vergütung mit einer in den letzten Jahrzehnten gewachsenen Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken begründet, obwohl es selbst davon ausgegangen ist, dass dieser Umstand sich bei der gewöhnlichen Nutzung von Musik in Tanzschulen nicht maßgeblich auswirke, weil der Interpret des Musikstücks dabei nicht im Vordergrund stehe. Zudem hat das Oberlan­des­gericht mit unzutreffenden Erwägungen die Vergü­tungs­re­ge­lungen für die ausübenden Künstler und Tonträ­ger­her­steller einerseits und die Musikurheber andererseits im Bereich der Kabel­wei­ter­sendung, der privaten Verviel­fäl­tigung und des Hörfunks nicht in die Beurteilung einbezogen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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