Dokument-Nr. 18370
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- NJW 2015, 788Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 788
- Oberlandesgericht München, Urteil27.09.2012, 6 Sch 13/10 WG, 6 Sch 14/10 WG und 6 Sch 15/10 WG
Bundesgerichtshof Urteil18.06.2014
BGH zur Vergütung für die Nutzung von Musik in TanzschulenGerichtshof weist OLG-Entscheidung zu neu festgelegten Gesamtverträge mit höheren Vergütungen für die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten zurück
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit mehreren vom Oberlandesgericht München festgesetzten Gesamtverträgen über die Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzkursen und im Ballettunterricht zu befassen. Der Bundesgerichtshof wies letztlich die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück, da dieses nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht überzeugend begründet hatte, weshalb die neu festgelegte Vergütung in Höhe eines 30 %-igen Zuschlags auf den GEMA-Tarif der Billigkeit entspricht.
Die drei Beklagten des zugrunde liegenden Verfahrens sind Vereine, zu deren Mitgliedern zahlreiche Tanzschulen oder Ballettschulen gehören. Diese geben bei Tanzkursen oder im Ballettunterricht auf Tonträgern aufgenommene Musik wieder. Dafür haben sie sowohl an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte (GEMA) als auch an die Klägerin, die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), jeweils eine Vergütung zu zahlen. Die GEMA erhält die Vergütung für die Nutzung der Urheberrechte der von ihr vertretenen Komponisten und Textdichter. Die Klägerin beansprucht die Vergütung für die Nutzung der von ihr wahrgenommenen urheberrechtlich geschützten Leistungsschutzrechte der Interpreten und Tonträgerhersteller. Zwischen der Klägerin und den Beklagten bestanden Gesamtverträge, wonach die Beklagten für die Wiedergabe von Tonträgern eine Vergütung in Höhe eines Zuschlags von 20 % auf den einschlägigen Tarif der GEMA zu zahlen hatten. Danach erhielten die GEMA 5/6 und die Klägerin 1/6 der von den Beklagten für die Musiknutzung insgesamt zu zahlenden Vergütung.
Klägerin beantragt gerichtliche Festsetzung neuer Gesamtverträge
Die Klägerin hat beim Oberlandesgericht München die gerichtliche Festsetzung neuer Gesamtverträge beantragt. Sie ist der Ansicht, der im bisherigen Gesamtvertrag vereinbarte 20 %-ige Zuschlag auf den GEMA-Tarif sei auf einen 100 %-igen Zuschlag zu erhöhen, weil die Leistungen der Leistungsschutzberechtigten und der Urheber gleichwertig seien.
OLG erhöht Vergütung in neuen Gesamtverträgen
Das Oberlandesgericht München, das Gesamtverträge aufgrund des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes nach "billigem Ermessen" festzusetzen hat, hat die Vergütung in den neuen Gesamtverträgen zwischen der Klägerin und den Beklagten erhöht und einen 30 %-igen Zuschlag auf den GEMA-Tarif vorgesehen. Dagegen haben die Klägerin und in zwei Verfahren auch die Beklagten, die an dem 20 %-igen Zuschlag festhalten wollen, die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.
BGH billigt neu festgesetzte Gesamtverträge nur teilweise
Der Bundesgerichtshof hat die vom Oberlandesgericht festgesetzten Gesamtverträge nicht in allen Punkten gebilligt und die Sachen daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Neu festgelegte Vergütung in Höhe eines 30 %-igen Zuschlags auf GEMA-Tarif von OLG nicht ausreichend plausibel begründet
Das Oberlandesgericht durfte sich für die Frage der Angemessenheit des Zuschlags zwar auch in den vorliegenden Fällen an der bisherigen, jahrzehntelang praktizierten Vergütungsregelung orientieren. Es hat aber nicht überzeugend begründet, weshalb eine Vergütung in Höhe eines 30 %-igen Zuschlags auf den GEMA-Tarif der Billigkeit entspricht. Insbesondere hat es die Erhöhung der Vergütung mit einer in den letzten Jahrzehnten gewachsenen Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken begründet, obwohl es selbst davon ausgegangen ist, dass dieser Umstand sich bei der gewöhnlichen Nutzung von Musik in Tanzschulen nicht maßgeblich auswirke, weil der Interpret des Musikstücks dabei nicht im Vordergrund stehe. Zudem hat das Oberlandesgericht mit unzutreffenden Erwägungen die Vergütungsregelungen für die ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller einerseits und die Musikurheber andererseits im Bereich der Kabelweitersendung, der privaten Vervielfältigung und des Hörfunks nicht in die Beurteilung einbezogen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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