21.11.2024
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Dokument-Nr. 23760

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Bundesgerichtshof Urteil26.01.2017

Verstoß gegen den Rundfunk­staats­vertrag: Unterstützung der vom Burda Verlag publizierten Zeitschrift "ARD Buffet" durch Südwestrundfunk unzulässigBGH zur Zulässigkeit der Mitwirkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei der Herausgabe von Programm­zeitschriften

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt wettbewerbs­rechtlich unlauter handelt, wenn sie einem Verlag das Recht einräumt, für ihre Sendungen geschützte Marken zur Bezeichnung eines von dem Verlag angebotenen Druckwerks zu benutzen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, der Bauer Verlag, verlegt zahlreiche Publi­kums­zeit­schriften, unter anderem Koch- und Lebensart-Magazine. Der Beklagte zu 1, der Südwestrundfunk, ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD). Die Beklagte zu 2 ist eine rechtlich selbständige Tochter­ge­sell­schaft des Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 1 produziert seit dem Jahr 1998 die Sendung "ARD Buffet", zu deren wesentlichen Elementen eine Koch-Show und eine Deko-Rubrik sowie ein Ratgeberbeitrag gehören. Er ist (Mit-)Inhaber der Marken "ARD Buffet", "ARD" und "Das Erste". Seit 2005 publiziert der Burda Verlag die Zeitschrift "ARD Buffet - das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung", in der Inhalte der Sendungen aufgegriffen werden. Die Beklagte zu 2 hat dem Burda Verlag das Recht zur Verwendung der Marken des Beklagten zu 1 zur Bezeichnung der Zeitschrift "ARD Buffet" eingeräumt. Die Zeichen sind sowohl auf der Titelseite als auch im Heftinnern abgedruckt.

Kläger rügt Wettbe­wer­bs­verstoß

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten verstießen gegen § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV*, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk programm­be­gleitend Druckwerke mit programm­be­zogenem Inhalt anbieten kann. Er ist der Auffassung, ein Verstoß gegen diese Bestimmung sei wettbewerbswidrig, weil es sich dabei um eine Markt­ver­hal­tens­re­gelung im Sinne von § 3 a UWG** handele. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung des Angebots des Druckwerks "ARD Buffet" in Anspruch.

BGH bejaht Möglichkeit wettbe­wer­bs­recht­licher Unter­las­sungs­ansprüche von Mitbewerbern

Das Landgericht Hamburg wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit seiner vom Bundes­ge­richtshof zugelassenen Revision hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt. Die Revision hatte Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat - anders als das Berufungs­gericht - angenommen, dass es sich bei § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 3 a UWG handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV hat den Zweck, die Betätigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf dem Markt der Druckwerke zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann daher wettbe­wer­bs­rechtliche Unter­las­sungs­ansprüche von Mitbewerbern begründen.

Wirtschaftliche und publizistische Verantwortung für Zeitschrift "ARD Buffet" liegt beim Burda Verlag

Aus § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV ergibt sich zunächst das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot, Druckwerke (selbst) anzubieten oder - was dem gleichsteht - (durch Dritte) anbieten zu lassen, wenn es sich dabei nicht um programm­be­gleitende Druckwerke mit programm­be­zogenem Inhalt handelt. Gegen dieses Verbot haben die Beklagten - wie das Berufungs­gericht zutreffend angenommen hat - schon deshalb nicht verstoßen, weil sie nicht Anbieter der Zeitschrift "ARD Buffet" sind. Die wirtschaftliche und die publizistische Verantwortung für die Zeitschrift "ARD Buffet" liegt nach den rechts­feh­ler­freien Feststellungen des Berufungs­ge­richts nicht bei den Beklagten, sondern beim Burda Verlag.

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk darf beim Angebot von Druckwerken nicht stärker als notwendig in Pressefreiheit eingreifen

Aus § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV lässt sich darüber hinaus das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot entnehmen, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen. Nach ihrem Wortlaut gestattet die Bestimmung dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk allein das (eigene) Angebot von Druckwerken. Einer erweiternden Auslegung dieses Wortlauts dahin, dass die Bestimmung dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch die Förderung des Angebots von Druckwerken durch Dritte erlaubt, steht entgegen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk beim Angebot von Druckwerken nicht stärker als zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig in die Pressefreiheit eingreifen darf. Das ist aber dann der Fall, wenn er das Druckwerk nicht selbst anbietet, sondern die Veröf­fent­lichung des Druckwerks durch einen Dritten unterstützt, weil er damit in das Konkur­renz­ver­hältnis der Anbieter von Druckwerken eingreift und dem von ihm unterstützten Dritten Vorteile im Wettbewerb verschafft. Gegen dieses Verbot haben die Beklagten dadurch verstoßen, dass die Beklagte zu 2 dem Burda Verlag das Recht zur Verwendung der Marken des Beklagten zu 1 zur Bezeichnung der Zeitschrift "ARD Buffet" eingeräumt hat.

Vom Kläger gestellter Unter­las­sungs­antrag nicht hinreichend bestimmt

Der Bundes­ge­richtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Er konnte in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden, weil der vom Kläger gestellte Unter­las­sungs­antrag nicht hinreichend bestimmt war. Der Kläger hat nunmehr Gelegenheit, sein Unter­las­sungs­be­gehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmt­heitsgebot entspricht.

*§ 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann programm­be­gleitend Druckwerke mit programm­be­zogenem Inhalt anbieten.

**§ 3 a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Markt­teil­nehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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