23.11.2024
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Dokument-Nr. 7800

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Urteil30.04.2009BundesgerichtshofI ZR 191/05
Vorinstanzen:
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil28.10.2005, 6 U 172/03
  • Landgericht Köln, Urteil26.11.2003, 28 O 416/02
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Bundesgerichtshof Urteil30.04.2009

Aktualisierung einer Datenbank mittels Datenabgleich mit einem Konkur­renz­produkt laut BGH nicht zulässigSchutz des Daten­bank­her­stellers gegen Entnahme von Daten

Daten­bank­her­stellern kann untersagt werden, Änderungen ihrer Datenbanken in einem Datenabgleich zu erfassen und für ein Wettbe­wer­b­sprodukt zu nutzen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Die Klägerin vertreibt den elektronischen Zolltarif (EZT), der auf der Grundlage der Datenbank TARIC der Europäischen Kommission die für die elektronische Zollanmeldung in der EU erforderlichen Tarife und Daten enthält. Die Klägerin bietet den EZT online und – in abgewandelter Darstellung – auf der CD-ROM "Tarife" an. Die Beklagten vertreiben ebenfalls eine Zusam­men­stellung der für die elektronische Zollanmeldung erforderlichen Tarife und Daten. In den Jahren 2001 und 2002 nahm die Klägerin bewusst unrichtige Daten in ihre CD-ROM "Tarife" auf, die sich – ebenso wie einige Pflegefehler – danach auch im Produkt der Beklagten fanden. Die Klägerin sieht in der Übernahme der Daten eine Verletzung ihrer Daten­bank­her­stel­ler­rechte an den Datenbanken EZT und "Tarife". Sie will den Beklagten verbieten lassen, ohne ihre Zustimmung die jeweils aktuelle Fassung ihrer Datenbanken auszulesen, um mittels eines Datenabgleichs ein Konkur­renz­produkt zu aktualisieren. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat ihr das Oberlan­des­gericht hinsichtlich der Datenbank "Tarife" stattgegeben.

Da Datenbank nicht als amtliches Werk gemeinfrei ist, stehen Klägerin laut BGH Daten­bank­her­stel­ler­rechte zu

Der Bundes­ge­richtshof hat die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts bestätigt. Der Klägerin stünden Daten­bank­her­stel­ler­rechte an der Datenbank "Tarife" zu, da sie nicht als amtliches Werk gemeinfrei sei und mit erheblichen Investitionen ständig von der Klägerin aktualisiert werde. Das Daten­bank­her­stel­lerrecht hätten die Beklagten zwar nicht schon verletzt, indem sie die CD-ROM "Tarife" auf der Festplatte eines Computers speicherten. Denn dies sei von einer Einwilligung der Klägerin gedeckt, weil es zur bestim­mungs­gemäßen Nutzung der CD-ROM erforderlich sei. Eine Schutz­rechts­ver­letzung der Klägerin liege aber vor, weil die Beklagten per Datenabgleich der CD-ROM "Tarife" Änderungsdaten entnommen und zur Aktualisierung ihres Wettbe­wer­b­sprodukts verwendet hätten. Die vom Berufungs­gericht festgestellte Übernahme einzelner Daten aus der CD-ROM der Klägerin in das Produkt der Beklagten setze notwendig einen umfassenden Datenabgleich voraus. Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer bestimmten Version der CD-ROM – durch Erstellung einer (ggfls. nur zwischen­ge­spei­cherten) Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme – beziehe sich auf einen qualitativ wesentlichen Teil der Datenbank. Deshalb stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, dass der rechtmäßige Benutzer qualitativ oder quantitativ unwesentliche Teile einer öffentlich zugänglichen Datenbank zu beliebigen Zwecken entnehmen könne.

Hinsichtlich der Datenbank EZT hat der Bundes­ge­richtshof die Abweisung der Klage bestätigt, weil nicht festgestellt war, dass die Beklagten diese Datenbank für einen Datenabgleich verwendet hatten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 91/09 des BGH vom 30.04.2009

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