21.11.2024
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Dokument-Nr. 4573

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Urteil19.07.2007BundesgerichtshofI ZR 191/04
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bonn, Urteil25.03.2004, 14 C 591/03
  • Landgericht Bonn, Urteil16.07.2004, 6 S 77/04
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil19.07.2007

BGH: Telefon­ge­sell­schaft muss auch Privatleuten Auskunft über unbekannte Absender von Werbe-SMS erteilenBundes­ge­richtshof stärkt Verbrau­cher­rechte

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass der Inhaber eines privat genutzten Mobil­funk­an­schlusses, dem eine unverlangte Werbe-SMS zugesandt worden ist und der deshalb den Veranlasser zivilrechtlich in Anspruch nehmen möchte, von der Telefon­ge­sell­schaft Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses verlangen kann, von dem aus die Nachricht versandt worden ist.

Der Kläger erhielt auf seinem Mobiltelefon eine unverlangte Werbe-SMS, ohne den Absender ermitteln zu können. Er wandte sich darauf hin an die Beklagte, T-Mobile Deutschland, weil sich aus der dem Kläger bekannten Rufnummer ergab, dass sie aus dem Rufnummernblock dieser Gesellschaft stammte. T-Mobile stellte sich auf den Standpunkt, nur gegenüber Verbänden, nicht aber gegenüber Verbrauchern zu einer solchen Auskunft verpflichtet zu sein.

Das Amtsgericht Bonn hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht Bonn hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, hat jedoch die Revision zum Bundes­ge­richtshof zugelassen. Diese Revision hat der Bundes­ge­richtshof zurückgewiesen.

Der Bundes­ge­richtshof hat einen Anspruch des Klägers auf Nennung von Namen und Anschrift des fraglichen Anschluss­in­habers bejaht. Er hat sich auf die Bestimmung des § 13 a des Unter­las­sungs­kla­gen­ge­setzes gestützt, die der Gesetzgeber im Jahre 2002 in das Gesetz eingefügt hat und die dem individuellen Adressaten unverlangter Werbeanrufe einen Auskunfts­an­spruch gegenüber der betreffenden Telefon­ge­sell­schaft einräumt. Bis dahin sah das Gesetz einen solchen Auskunfts­an­spruch nur zugunsten von Verbänden wie z.B. Verbrau­cher­ver­bänden vor. Die neue Bestimmung ging auf die Erwägung zurück, dass nicht nur Verbände, sondern auch individuelle Adressaten zivilrechtlich gegen unverlangte Werbeanrufe vorgehen könnten und deswegen auf Name und Anschrift des Anrufers angewiesen seien. Satz 2 der Bestimmung, auf den sich T-Mobile berufen hatte, scheint den Anspruch aber in der Praxis leerlaufen zu lassen, weil er ihn vermeintlich davon abhängig macht, dass kein entsprechender Auskunfts­an­spruch eines Verbandes besteht.

Der Bundes­ge­richtshof hat diese Bestimmung des § 13 a Satz 2 UKlaG in der Weise restriktiv ausgelegt, dass der Auskunfts­an­spruch des individuellen Verbrauchers nur dann ausscheide, wenn ein Verband den entsprechenden Auskunfts­an­spruch bereits geltend gemacht hat. Eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung führe zu dem – dem Willen des Gesetzgebers wider­spre­chenden – Ergebnis, dass in der Praxis kaum jemals ein Auskunfts­an­spruch individueller Adressaten von Werbeanrufen bestünde, weil in der Praxis immer parallel auch Ansprüche eines Verbandes bestehen. Da im Streitfall kein Verband die fragliche Auskunft über Namen und Anschrift des Absenders der Werbeanrufe verlangt hatte, hat der Bundes­ge­richtshof die Verurteilung von T-Mobile zur Auskunft­s­er­teilung bestätigt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 106/07 des BGH vom 19.07.2007

der Leitsatz

UKlaG § 13a

Der Auskunfts­an­spruch des individuell berechtigten Anspruchs­in­habers nach § 13 a Satz 1 UKlaG gegen den Diens­teer­bringer scheidet nach § 13 a Satz 2 UKlaG nicht schon dann aus, wenn ein entsprechender Auskunfts­an­spruch von einem Verband nach § 13 UKlaG oder § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG geltend gemacht werden könnte.

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