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Dokument-Nr. 2621

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Urteil29.06.2006BundesgerichtshofI ZR 171/03, I ZR 172/03
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil29.06.2006

Unternehmen dürfen Verpackungsmüll selbst entsorgenMengenausgleich unter Selbs­t­ent­sorgern schon in der Vergangenheit zulässig

Der Bundes­ge­richtshof hatte auf Klagen der Betreiberin des einzigen deutschen flächendeckend tätigen Erfassungs- und Verwer­tungs­systems für gebrauchte Verkaufs­ver­pa­ckungen (Duales System) zu entscheiden, ob im Rahmen von Selbs­t­ent­sor­gungs­ge­mein­schaften ein Mengenausgleich zulässig ist.

Nach dem Geschäftsmodell der beiden beklagten Unternehmen können Hersteller und Vertreiber, die dem Dualen System nicht angeschlossen sind, im Rahmen der Rücknahme der Verkaufs­ver­pa­ckungen einen Mengenausgleich mit anderen Teilnehmern vornehmen, wenn sie die von der Verordnung geforderten Quoten nicht erreichen. Die Klägerin sah hierin eine Zuwiderhandlung gegen die Verpa­ckungs­ver­ordnung und zugleich einen Wettbe­wer­bs­verstoß.

Das Landgericht und das Berufungs­gericht haben die auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schaden­s­er­satz­pflicht gerichteten Klagen abgewiesen. Die Revisionen blieben ohne Erfolg.

Der Bundes­ge­richtshof hat – anders als das Berufungs­gericht – angenommen, dass ein Mengenausgleich im Rahmen von Selbs­t­ent­sor­ger­ge­mein­schaften auch schon nach der bis Januar 2006 geltenden Fassung der Verpa­ckungs­ver­ordnung zulässig war. Die Verordnung habe Selbs­t­ent­sor­ger­ge­mein­schaften ausdrücklich zugelassen. Die Regelung habe nicht verlangt, dass jedes Mitglied der Gemeinschaft für sich die Erfüllung der geforderten Verwer­tungsquote nachweise. In der seit Januar 2006 geltenden Fassung der Verpa­ckungs­ver­ordnung ist der Mengenausgleich nunmehr ausdrücklich zugelassen worden.

Erläuterungen

Vorinstanzen

LG Köln - Urteile vom 28. November 2002 – 31 O 292/02 und 31 O 293/02

OLG Köln - Urteile vom 27. Juni 2003 – 6 U 212/02 und 6 U 213/02

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 97/06 des BGH vom 30.06.2006

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