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22.02.2025  
Sie sehen eine Paar Sandalen der Birkenstock am Strand.

Dokument-Nr. 34825

Sie sehen eine Paar Sandalen der Birkenstock am Strand.
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Urteil20.02.2025BundesgerichtshofI ZR 16/24; I ZR 17/24; I ZR 18/24
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Bundesgerichtshof Urteil20.02.2025

Birkenstock-Sandalen sind keine KunstBundes­ge­richtshof verneint Urheber­rechts­schutz für Birkenstock-Sandalen

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat in drei Revisi­ons­ver­fahren über den Urheber­rechts­schutz von Birkenstock-Sandalen entschieden. Birkenstock klagte gegen drei Konkurrenten, weil diese ähnliche Modelle herstellten und vertrieben. Der Hersteller betrachtet seine Sandalenmodelle als urheber­rechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst und sieht durch die Konkur­renz­modelle sein Recht verletzt. Die BGH-Richter teilten Birkenstocks Ansicht nicht und wiesen die Klagen ab.

Die Klägerin ist Teil der Birkenstock-Gruppe. Sie vertreibt verschiedene Sandalenmodelle. Die Beklagten bieten über das Internet ebenfalls Sandalen an oder stellen Sandalen als Lizenznehmer her.

Die Klägerin ist der Auffassung, bei ihren Sanda­len­mo­dellen handele es sich um urheber­rechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst. Die Angebote und Produkte der Beklagten verletzten das an ihren Sanda­len­mo­dellen bestehende Urheberrecht. Sie hat die Beklagten in allen Verfahren auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie Rückruf und Vernichtung der Sandalen in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat den Klagen jeweils stattgegeben. Das Oberlan­des­gericht hat die Klagen dagegen abgewiesen und einen urheber­recht­lichen Schutz der Sandalenmodelle der Klägerin als Werke der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG verneint.

Mit den vom Oberlan­des­gericht zugelassenen Revisionen hat die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt.

BGH: Die Sandalen sind keine urheber­rechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst

Die Revisionen der Klägerin hatten keinen Erfolg. Die geltend gemachten Ansprüche sind unbegründet, weil die Sandalenmodelle der Klägerin keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheber­rechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst sind.

Urheberrecht schützt kreative Leistungen

Das Oberlan­des­gericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass Urheber­rechts­schutz voraussetzt, dass ein gestalterischer Freiraum besteht und in künstlerischer Weise genutzt worden ist. Ein freies und kreatives Schaffen ist ausgeschlossen, soweit technische Erfordernisse, Regeln oder andere Zwänge die Gestaltung bestimmen. Für den urheber­recht­lichen Schutz eines Werks der angewandten Kunst ist - wie für alle anderen Werkarten auch - eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern. Das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestal­tungs­elemente ist dem Urheber­rechts­schutz nicht zugänglich. Für den Urheber­rechts­schutz muss vielmehr ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht werden, der Individualität erkennen lässt. Wer urheber­recht­lichen Schutz beansprucht, trägt die Darlegungslast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen.

Das Oberlan­des­gericht hat sich mit sämtlichen Gestal­tungs­merkmalen ausein­an­der­gesetzt, die nach Auffassung der Klägerin den Urheber­rechts­schutz ihrer Sandalenmodelle begründen. In rechts­feh­ler­freier tatge­richt­licher Würdigung ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht festgestellt werden kann, dass der bestehende Gestal­tungs­spielraum in einem Maße künstlerisch ausgeschöpft worden ist, das den Sanda­len­mo­dellen der Klägerin urheber­recht­lichen Schutz verleiht.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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