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Dokument-Nr. 35117

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Urteil05.06.2025BundesgerichtshofI ZR 160/24
Vorinstanzen:
  • Landgericht München II, Urteil24.06.2023, 2 O 3233/22
  • Oberlandesgericht München, Urteil05.08.2024, 36 U 3263/23 e
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Bundesgerichtshof Urteil05.06.2025

Kein Erfolgshonorar für Vermittlung der Zulassung zum Studium bei Nichtannahme des StudienplatzesMaklerlohn muss nur beim Zustandekommen des vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Vertrags gezahlt werden

Für die Vermittlung eines Studienplatzes muss man kein Honorar zahlen, wenn man das Studium gar nicht antritt. Eine Klausel in einem Vertrag über die Vermittlung eines Studienplatzes ist unwirksam, nach der die volle Vergütung bereits mit der Zusage des Studienplatzes durch die Universität gezahlt werden muss. Das hat der für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs entschieden.

Die Klägerin vermittelt deutschen Studien­be­werbern Plätze in medizinisch-pharma­zeu­tischen Studiengängen an ausländischen Universitäten. Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Vermittlung eines Medizin­stu­di­en­platzes an der Universität Mostar/Bosnien. Die Vermitt­lungs­be­din­gungen enthalten folgende Regelung: "Erhält der Studienbewerber einen Studienplatz unter Mitwirkung der Klägerin, zahlt der Studienbewerber an die Klägerin ein Erfolgshonorar (netto) in Höhe einer Jahress­tu­dien­gebühr der jeweiligen Universität für den beauftragten Studiengang." In der Folge erklärte der Beklagte, er nehme Abstand vom Vertrag. Die Klägerin macht geltend, die Universität Mostar habe den Beklagten zuvor bereits zum Studium zugelassen. Die Pflicht zur Zahlung des Vermitt­lungs­ho­norars bestehe unabhängig davon, ob der Beklagte das Studium dort auch aufnehme.

Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung des Erfolgshonorars abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungs­gericht zurückgewiesen. Ein Provi­si­ons­an­spruch der Klägerin bestehe nicht, weil die Honora­r­ver­ein­barung den Beklagten unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Mit der vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Honoraranspruch weiter. Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs:

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungs­gericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Erfolgshonorars für die Vermittlung eines Studienplatzes zusteht.

Die Vereinbarung des Erfolgshonorars in den Vermitt­lungs­be­din­gungen der Klägerin unterliegt als Allgemeine Geschäfts­be­dingung der Inhalts­kon­trolle nach § 307 BGB. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Die gesetzliche Regelung, deren wesentlicher Grundgedanke für die gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmende Inhalts­kon­trolle der Vermitt­lungs­be­din­gungen maßgeblich ist, ist im Streitfall dem Maklerrecht (§§ 652 ff. BGB) zu entnehmen. Die Vermitt­lungs­ver­ein­barung weist zwar auch dienst­ver­tragliche Elemente auf, wie etwa die Organisation der Bewerbung und das Angebot eines Vorbe­rei­tungs­kurses. Im Schwerpunkt liegt aber ein Maklervertrag vor, weil die Vermittlung eines Studienplatzes im Vordergrund steht und lediglich durch Service­leis­tungen ergänzt wird.

Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen zum Maklervertrag gehört, dass der Auftraggeber den Maklerlohn nur beim Zustandekommen des vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Vertrags zahlen muss (§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB) und zum Abschluss dieses Vertrags nicht verpflichtet ist. Damit ist die in der Vermitt­lungs­ver­ein­barung vorgesehene Verpflichtung zur Zahlung der vollen Erfolgs­ver­gütung bereits mit der Zusage des Studienplatzes durch die Universität unvereinbar, durch die sich der Bewerber zudem zur Annahme des Studienplatzes gedrängt sehen kann. Da im Streitfall auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, das Risiko des Nicht­zu­stan­de­kommens eines Studi­en­platz­vertrags zwischen dem Bewerber und der Universität abweichend vom gesetzlichen Leitbild dem Auftraggeber aufzuerlegen, benachteiligt die Honora­r­ver­ein­barung den Beklagten unangemessen und ist daher unwirksam.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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