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Sie sehen eine Person mit Kopfhörer, die ein Computerspiel spielt.

Dokument-Nr. 35268

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Urteil31.07.2025BundesgerichtshofI ZR 157/21
Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil25.01.2012, 310 O 199/10
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil08.10.2021, 5 U 23/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil31.07.2025

"Cheat-Software" für Spielkonsolen verstößt nicht gegen Urheberrecht, soweit sie Objekt- oder Quellcode der Spielesoftware nicht umschreibtSony unterliegt im Streit um Schummel-Software

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass der Vertrieb von Software, die dem Nutzer die Manipulation des Programmablaufs eines Computerspiels ermöglicht, ohne die Programmdaten des Objekt- oder Quellcodes der auf der Spielkonsole eingesetzten Spielesoftware zu verändern, nicht das Urheberrecht des Spiel­e­her­stellers an der Spielesoftware verletzt.

Die Klägerin vertreibt als exklusive Lizenznehmerin für ganz Europa Spielkonsolen und hierfür konzipierte Computerspiele. Bei den Beklagten zu 1 und 2 handelt es sich um Unternehmen einer Unter­neh­mens­gruppe, die Software entwickelt, produziert und vertreibt, insbesondere Ergän­zungs­produkte zu den Spielkonsolen der Klägerin. Der Beklagte zu 3 ist Director der Beklagten zu 1 und 2. Mit der Software der Beklagten konnten Nutzer von Spielkonsolen der Klägerin bestimmte Beschränkungen in deren Computerspielen umgehen, zum Beispiel die zeitliche Beschränkung der Verwendung eines "Turbos" oder die Beschränkung der Zahl von Fahrern in einem Rennspiel. Die Softwa­re­produkte der Beklagten bewirken dies, indem sie die variablen Daten verändern, die die Spielesoftware bei ihrer Ausführung im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegt. Dem Programm wird damit ein Zustand vorgespiegelt, der im regulären Spielbetrieb zwar eintreten kann und damit programm­im­manent ist, aber nicht dem tatsächlichen Spielstand entspricht. Die Klägerin ist der Auffassung, dass dies eine unzulässige Umarbeitung ihrer Computerspiele im Sinne von § 69 c Nr. 2 Satz 1 UrhG darstelle. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungs­gericht das landge­richtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungs­gericht zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt.

Der Bundes­ge­richtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 23. Februar 2023 (GRUR 2023, 577 - Action Replay I) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Compu­ter­pro­grammen zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt. Dieser hat über das Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen mit Urteil vom 17. Oktober 2024 - C-159/23 (GRUR 2024, 1704 - Sony Computer Entertainment Europe) entschieden.

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungs­gericht hat zu Recht angenommen, dass durch den Einsatz der Software der Beklagten nicht in den Schutzbereich der Compu­ter­pro­gramme der Klägerin eingegriffen und daher das der Klägerin zustehende Recht der Umarbeitung gemäß § 69 c Nr. 2 Satz 1 UrhG nicht verletzt wird.

Der urheber­rechtliche Schutz von Compu­ter­pro­grammen fällt unter die Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Compu­ter­pro­grammen, deren Bestimmungen durch die §§ 69 a ff. UrhG in deutsches Recht umgesetzt werden. Compu­ter­pro­gramme unterliegen danach dem Schutz des Urheberrechts. Der gewährte Schutz gilt gemäß § 69 a Abs. 2 Satz 1 UrhG für alle Ausdrucksformen eines Compu­ter­pro­gramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Compu­ter­pro­gramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrun­de­lie­genden Ideen und Grundsätze, sind gemäß § 69 a Abs. 2 Satz 2 UrhG nicht geschützt. Zu den urheber­rechtlich geschützten Ausdrucksformen eines Compu­ter­pro­gramms zählen der Quellcode und der Objektcode, da sie die Verviel­fäl­tigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglichen. Andere Elemente des Programms, wie insbesondere seine Funktionalität, genießen keinen urheber­recht­lichen Schutz. Die Softwa­re­produkte der Beklagten verändern nach den Feststellungen des Berufungs­ge­richts die variablen Daten, die die Spielesoftware bei ihrer Ausführung im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegt und spiegeln dem Programm damit einen Zustand vor, der zwar nicht dem tatsächlichen Spielstand entspricht, aber im regulären Spielbetrieb eintreten kann und damit programm­im­manent. Weil die Softwa­re­produkte der Beklagten nur den Ablauf des Programms beeinflussen und nicht die Programmdaten des Objekt- oder Quellcodes der auf der Spielkonsole eingesetzten Spielesoftware der Klägerin verändern, greifen sie nicht in den Schutzbereich des Rechts an der Spielesoftware als Compu­ter­programm im Sinne von § 69 a Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG ein.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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