18.10.2024
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Dokument-Nr. 11591

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Bundesgerichtshof Urteil05.05.2011

BGH: Marken­pa­r­fü­mi­mitate sind nicht als unlautere vergleichende Werbung anzusehenKonkretes Bewerben des Produkts als Imitation des Origi­na­l­produkts jedoch als wettbe­wer­bs­widriges Handeln zu werten

Der Handel mit Marken­pa­r­fü­mi­mitaten kann nicht als unlautere vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG untersagt werden, wenn keine klare und deutliche Imita­ti­o­ns­be­hauptung erfolgt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Beklagten des zugrunde liegenden Falls bieten im Internet unter der Marke "Creation Lamis" niedrigpreisige Parfüms an, deren Duft demjenigen bestimmter teurerer Markenparfüms ähnelt. Dabei hatten sie zunächst Bestelllisten verwendet, in denen den Imitaten jeweils ein teureres Markenprodukt gegen­über­ge­stellt wurde. Seit mehreren Jahren benutzen sie derartige Bestelllisten aber nicht mehr. Die Klägerin, die hochpreisige Parfüms bekannter Marken vertreibt, hält das Angebot, die Werbung und den Vertrieb der Parfümimitate für wettbewerbswidrig, weil sie als Nachahmung der Originale zu erkennen seien.

BGH weist Sache zurück an das Berufungs­gericht

Soweit den Beklagten der Handel mit den Imitaten auch ohne Benutzung von Vergleichs­listen untersagt werden soll, ist die Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundes­ge­richtshof hat auf die dagegen gerichtete Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungs­gericht zurückverwiesen.

Erkennbarmachen des Origi­na­l­produkts durch Aufmachung und Bezeichnung des Imitats ist nicht als unlautere vergleichende Werbung zu werten

Das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG richtet sich nicht dagegen, ein Originalprodukt nachzuahmen. Für eine nach dieser Bestimmung unlautere vergleichende Werbung genügt es deshalb nicht, dass das Originalprodukt aufgrund der Aufmachung und Bezeichnung der Imitate lediglich erkennbar wird und mit der Werbung entsprechende Assoziationen geweckt werden. Verboten ist vielmehr eine deutliche Imita­ti­o­ns­be­hauptung, aus der - ohne Berück­sich­tigung sonstiger, erst zu ermittelnder Umstände - hervorgeht, dass das Produkt des Werbenden gerade als Imitation des Origi­na­l­produkts beworben wird.

Berufungs­gericht muss mögliche unangemessene Ausnutzung des Rufs des Origi­nal­ma­r­ken­her­stellers prüfen

Für die Frage, ob eine klare und deutliche Imita­ti­o­ns­be­hauptung vorliegt, hat das Berufungs­gericht allein auf die Sicht der Endverbraucher abgestellt und die Frage insoweit im Streitfall verneint. Die zugrunde liegenden Feststellungen hat das Berufungs­gericht - so der BGH - rechts­feh­lerfrei getroffen. Das Berufungsurteil enthielt jedoch keine Feststellungen zum Vortrag der Klägerin, die Beklagten hätten sich mit ihren Parfümimitaten auch an Händler gewandt, die wegen ihrer speziellen Kenntnisse aufgrund der Bezeichnungen und Ausstattung der Parfümimitate in der Werbung eine klare Imita­ti­o­ns­be­hauptung erkannt hätten. Richtet sich die beanstandete Werbung an verschiedene Verkehrskreise, reicht es für die Unlauterkeit aus, wenn deren Voraussetzungen im Hinblick auf einen dieser Verkehrskreise erfüllt sind. Der BGH hat daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Das Berufungs­gericht wird auch noch zu prüfen haben, ob die Werbung der Beklagten gegenüber Händlern eine unangemessene Ausnutzung des Rufs der Marken der Klägerin darstellt.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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