18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 33943

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Urteil23.01.2024BundesgerichtshofI ZR 147/22
Vorinstanzen:
  • Landgericht Mönchengladbach, Urteil03.12.2021, 8 O 8/20
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil25.08.2022, 15 U 42/22
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Bundesgerichtshof Urteil23.01.2024

BGH: Klagebefugnis eines Wirtschafts­verbands bei Anschwärzung eines seiner MitgliederAnschwärzung muss sich aber gegen Mehrheit der Mitbewerber richten

Ein Wirtschafts­verband kann gegen eine Anschwärzung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG vorgehen, wenn sich diese nicht nur gegen einen der Mitbewerber richtet, sondern gegen die Mehrheit der Mitbewerber. Zudem muss zumindest einer der betroffenen Mitbewerber Mitglied des Verbands sein. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Firma zum Vertrieb von Raucher­be­da­rfs­artikel an Groß- und Einzelhändler veröffentlichte im Jahr 2018 auf ihrer Internetseite und auf Instagram ein Video, in dem sie Aussagen über Zigaretten-Eindrehpapier anderer Hersteller tätigte. Ein Fachverband, in dem Hersteller von Eindrehpapieren und -filtern für Zigaretten zusam­men­ge­schlossen waren, beanstandete die Aussagen und erhob daher Klage auf Unterlassung vor dem Landgericht Mönchengladbach. Die beklagte Firma hielt dies für unzulässig. Klagebefugt sei ihrer Meinung nach nur die von der Aussage betroffenen Mitbewerber. Sowohl das Landgericht Mönchengladbach als auch das Oberlan­des­gericht Düsseldorf gaben der Unter­las­sungsklage statt. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten.

Fachverband zur Geltendmachung des Unter­las­sungs­an­spruchs befugt

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Kläger sei gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG befugt, den Unter­las­sungs­an­spruch geltend zu machen. Nicht nur die von einer möglichen Anschwärzung in ihrem individuellen Schutzinteresse betroffenen Mitbewerber seien klagebefugt. Vielmehr können auch Wirtschafts­verbände klagen, wenn sich die Anschwärzung auch gegen eine Mehrheit von Mitbewerbern richtet und zumindest einer der betroffenen Mitbewerber Mitglied im Verband ist. Dies folge nicht zuletzt daraus, dass der Tatbestand der Anschwärzung gemäß § 4 Nr. 2 UWG zwar vorrangig den betroffenen Mitbewerber vor unwahren geschäfts­schä­di­genden Äußerungen bewahren soll, aber auch das Allge­mein­in­teresse an einem unverfälschten Wettbewerb schützt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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