Bundesgerichtshof Urteil23.01.2024
BGH: Klagebefugnis eines Wirtschaftsverbands bei Anschwärzung eines seiner MitgliederAnschwärzung muss sich aber gegen Mehrheit der Mitbewerber richten
Ein Wirtschaftsverband kann gegen eine Anschwärzung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG vorgehen, wenn sich diese nicht nur gegen einen der Mitbewerber richtet, sondern gegen die Mehrheit der Mitbewerber. Zudem muss zumindest einer der betroffenen Mitbewerber Mitglied des Verbands sein. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Firma zum Vertrieb von Raucherbedarfsartikel an Groß- und Einzelhändler veröffentlichte im Jahr 2018 auf ihrer Internetseite und auf Instagram ein Video, in dem sie Aussagen über Zigaretten-Eindrehpapier anderer Hersteller tätigte. Ein Fachverband, in dem Hersteller von Eindrehpapieren und -filtern für Zigaretten zusammengeschlossen waren, beanstandete die Aussagen und erhob daher Klage auf Unterlassung vor dem Landgericht Mönchengladbach. Die beklagte Firma hielt dies für unzulässig. Klagebefugt sei ihrer Meinung nach nur die von der Aussage betroffenen Mitbewerber. Sowohl das Landgericht Mönchengladbach als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf gaben der Unterlassungsklage statt. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten.
Fachverband zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs befugt
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Kläger sei gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG befugt, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Nicht nur die von einer möglichen Anschwärzung in ihrem individuellen Schutzinteresse betroffenen Mitbewerber seien klagebefugt. Vielmehr können auch Wirtschaftsverbände klagen, wenn sich die Anschwärzung auch gegen eine Mehrheit von Mitbewerbern richtet und zumindest einer der betroffenen Mitbewerber Mitglied im Verband ist. Dies folge nicht zuletzt daraus, dass der Tatbestand der Anschwärzung gemäß § 4 Nr. 2 UWG zwar vorrangig den betroffenen Mitbewerber vor unwahren geschäftsschädigenden Äußerungen bewahren soll, aber auch das Allgemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb schützt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)