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Dokument-Nr. 26051

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Urteil30.11.2017BundesgerichtshofI ZR 143/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2018, 525Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 525
  • NJW 2018, 1160Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 1160
  • VersR 2018, 349Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2018, Seite: 349
  • ZIP 2018, 637Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2018, Seite: 637
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Osnabrück, Urteil14.12.2015, 9 O 1585/15
  • Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil09.06.2016, 14 U 11/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil30.11.2017

BGH: Schadens­ersatz­anspruch des Ver­sicherungs­nehmers bei unterlassener Hilfestellung durch Versi­che­rungs­maklerVersi­che­rungs­makler muss bei Schadens­re­gu­lierung Hilfe geben

Ein Versi­che­rungs­makler muss grundsätzlich bei der Regulierung eines Ver­sicherungs­schadens Hilfe geben. Kommt er dem nicht nach, kann dem Versi­che­rungs­nehmer ein Schadens­ersatz­anspruch wegen Pflicht­ver­letzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu stehen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Versi­che­rungs­nehmerin einer Unfall­ver­si­cherung machte gegen die Versi­che­rungs­maklerin Schaden­s­er­satz­ansprüche geltend. Hintergrund dessen war, dass der Ehemann der Versi­che­rungs­nehmerin im April 2012 einen schweren Verkehrsunfall erlitt. Die Unfall­ver­si­cherung lehnte aber im November 2014 eine Invali­di­täts­leistung mit der Begründung ab, dass die Invalidität nicht innerhalb der 18-Monats-Frist ärztlich festgestellt wurde. Die Versi­che­rungs­nehmerin führte an, von dieser Frist nichts gewusst zu haben. Ihrer Meinung nach hätte die Versi­che­rungs­maklerin über die Frist aufklären müssen. Sie klagte schließlich auf Schadensersatz in Höhe der entgangenen Versi­che­rungs­leis­tungen von ca. 38.000 EUR.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Schaden­s­er­satzklage ab

Sowohl das Landgericht Osnabrück als auch das Oberlan­des­gericht Oldenburg wiesen die Schaden­s­er­satzklage ab. Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts bestehe kein Schaden­s­er­satz­an­spruch, da nicht angenommen werden könne, dass die Klägerin die ärztliche Feststellung der unfallbedingten Invalidität rechtzeitig veranlasst hätte, wenn die Beklagte sie auf die laufende Frist hingewiesen hätte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.

Bundes­ge­richtshof bejaht Schaden­s­er­satz­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zu, da die Beklagte bei der Abwicklung des Versi­che­rungsfalls eine Pflichtverletzung begangen habe. Der weite Pflichtenkreis des Versi­che­rungs­maklers umfasse grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versi­che­rungs­schadens.

Unzulässige Annahme einer Fristversäumnis trotz Hinweis

Es sei nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs zudem unzutreffend, anzunehmen, dass die Klägerin trotz eines Hinweises der Beklagten auf die Notwendigkeit der ärztlichen Feststellung der unfallbedingten Invalidität innerhalb von 18 Monaten die Frist versäumt hätte. Es spreche nach der Lebenserfahrung nichts dafür, dass die Klägerin trotz des Hinweises nicht reagiert hätte.

Unterlassene Information des Versi­che­rungs­nehmers schließt Haftung des Versi­che­rungs­maklers nicht aus

Zwar gehöre es zur eigenen Verantwortung des Versi­che­rungs­nehmers, so der Bundes­ge­richtshof, sich über Ausschluss­fristen in den Versi­che­rungs­be­din­gungen zu informieren. Der Versicherungsmakler könne sich aber auf diese Obliegenheit des Versi­che­rungs­nehmers nicht zur Verteidigung berufen, weil sie lediglich das Verhältnis des Versi­che­rungs­nehmers zum Versicherer betreffe. Der Versi­che­rungs­nehmer bediene sich gerade des Versi­che­rungs­maklers als sachkundigen Fachmann, um seine Ansprüche zu wahren und durchzusetzen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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