21.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 7479

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Urteil19.02.2009BundesgerichtshofI ZR 135/06
Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil26.05.2005, 315 O 136/04
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil05.07.2006, 5 U 87/05
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Bundesgerichtshof Urteil19.02.2009

BGH: Das bloße Halten einer Domain verletzt keine RechteDomain "ahd.de" muss nicht gelöscht werden - Firma wurde nach Registrierung gegründet

Der Bundes­ge­richtshof hat erneut darüber entschieden, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre Geschäfts­be­zeichnung von Dritten als Domainname registriert und benutzt wird.

Die Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet, benutzt seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Abkürzung "ahd". Die Beklagte (eine GmbH) hat mehrere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, darunter seit Mai 1997 auch den Domainnamen "ahd.de". Vor dem Sommer 2002 enthielt die entsprechende Internetseite nur ein "Baustellen"-Schild mit dem Hinweis, dass hier "die Internetpräsenz der Domain ahd.de" entstehe. Danach konnten unter­schiedliche Inhalte abgerufen werden, jedenfalls im Februar 2004 auch Dienst­leis­tungen der Beklagten wie z.B. das Zurver­fü­gung­s­tellen von E-Mail-Adressen oder das Erstellen von Homepages. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Nutzung der Bezeichnung "ahd" für das Angebot dieser Dienst­leis­tungen zu unterlassen und in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen. Landgericht und Oberlan­des­gericht haben der Klage stattgegeben.

BGH: Bezeichnung "ahd" darf die Beklagte nicht weiter benutzen

Der Bundes­ge­richtshof hat das Berufungsurteil bestätigt, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Benutzung der Bezeichnung "ahd" für die genannten Dienst­leis­tungen zu unterlassen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "ahd.de" hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Klägerin kann Nutzung der Bezeichnung "ahd" aufgrund ihres Rechts an Unter­neh­mens­be­zeichnung untersagen lassen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihres nach der Registrierung des Domainnamens entstandenen Rechts an der Unter­neh­mens­be­zeichnung der Beklagten verbieten könne, die Buchsta­ben­kom­bi­nation "ahd" als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäfts­be­zeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienst­leis­tungen zu benutzen. Die Registrierung des Domainnamens führe nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzei­chen­rechts vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen könne (BGH, Urt. v. 24.4.2008 – I ZR 159/05, GRUR 2008, 1009 – afilias.de). Sie berechtige als solche den Domaininhaber dagegen nicht dazu, unter dem Domainnamen das Kennzei­chenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen. Der Domainname sei von der Beklagten vor Oktober 2001 auch nicht so verwendet worden, dass an der Bezeichnung "ahd" ein gegenüber der Geschäfts­be­zeichnung der Klägerin vorrangiges Kennzei­chenrecht der Beklagten entstanden sei.

BGH: Klägerin kann nicht die Löschung des Domainnamens verlangen

Einen Anspruch der Klägerin auf Löschung des Domainnamens hat der Bundes­ge­richtshof dagegen verneint. Auf eine Kennzei­chen­ver­letzung könne das Löschungs­be­gehren nicht gestützt werden, weil das Halten des Domainnamens nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der Geschäfts­be­zeichnung der Klägerin darstelle. Ein Löschungs­an­spruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wettbe­wer­bs­widrigen Mitbe­wer­ber­be­hin­derung gegeben. Dass die Klägerin ihre Geschäfts­be­zeichnung "ahd" nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain "de" als Domainnamen nutzen könne, habe sie grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die Abkürzung "ahd" erst nach der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte in Benutzung genommen habe. Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs handelt die Beklagte im Streitfall nicht rechts­miss­bräuchlich, wenn sie sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des Domainnamens beruft.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 39/09 des BGH vom 20.02.2009

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