02.08.2025
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
02.08.2025 
Sie sehen eine symbolische Darstellung eines Verkaufstandes auf einen Smartphone überdeckt mit einem Verbotsschild.KI generated picture

Dokument-Nr. 35269

Sie sehen eine symbolische Darstellung eines Verkaufstandes auf einen Smartphone überdeckt mit einem Verbotsschild.KI generated picture
Drucken
Urteil31.07.2025BundesgerichtshofI ZR 131/23
Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil15.01.2022, 308 O 130/19
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil25.08.2023, 5 U 20/22
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil31.07.2025

Werbeblocker-Software kann Urheberrecht verletzenBGH zur urheber­recht­lichen Zulässigkeit eines Werbeblockers

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat über urheber­rechtliche Ansprüche wegen des Vertriebs eines Werbeblockers entschieden. Er hat die Sache zur Nachholung weiterer Feststellungen an das Berufungs­gericht zurückverwiesen.

Die Klägerin ist ein Verlagshaus. Sie ist Pächterin mehrerer Online-Portale. Die Beklagte zu 1 vertreibt ein Plug-in für Webbrowser, das der Unterdrückung von Werbeanzeigen auf Webseiten dient. Die Beklagten zu 2 bis 4 waren Geschäftsführer der Beklagten zu 1.

Bei Aufruf der Webseiten der Online-Portale der Klägerin durch Eingabe der entsprechenden Internet-Adresse in einen Internet-Browser fordert der Browser vom Server der Klägerin die HTML-Datei an und speichert sie im Arbeitsspeicher auf dem Endgerät des Nutzers. Zur Anzeige des HTML-Dokuments interpretiert der Browser den Inhalt des HTML-Dokuments mittels einer Parsing-Engine. Das Ergebnis der Interpretation ist eine Objektstruktur, ein sogenannter DOM-Knotenbaum. Zur Formatierung der Webseite baut eine CSS-Engine sogenannte CSS-Strukturen ("CSSOM") auf. Die DOM- und CSS-Strukturen werden mittels einer Render-Engine in einer Rendering-Baumstruktur zusammengeführt. Der Werbeblocker der Beklagten nimmt Einfluss auf diese vom Browser erzeugten Datenstrukturen und sorgt dafür, dass als Werbung erkannte Elemente nicht auf dem Bildschirm des Nutzers erscheinen.

Die Klägerin ist der Auffassung, bei der Programmierung ihrer Webseiten handele es sich aufgrund der darin enthaltenen Steue­rungs­elemente insgesamt um Compu­ter­pro­gramme im Sinne des § 69 a Abs. 1 UrhG, an denen ihr die ausschließ­lichen Nutzungsrechte zustünden. Der DOM-Knotenbaum und die CSS-Strukturen mit den darin enthaltenen Handlungs­an­wei­sungen seien Ausdrucksformen dieser Programmierung und nähmen an deren urheber­recht­lichem Schutz teil. Die bei der Verwendung des Werbeblockers erfolgenden Verviel­fäl­ti­gungen im Sinne des § 69 c Nr. 1 Satz 1 UrhG seien unberechtigt. Der Werbeblocker führe außerdem zu unbefugten Umarbeitungen im Sinne des § 69 c Nr. 2 Satz 1 UrhG. Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungs­gericht hat die Revision nur insoweit zugelassen, als die Klägerin ihre Ansprüche auf eine von ihr behauptete - der ersten unveränderten Verviel­fäl­tigung im Arbeitsspeicher nachfolgende - abändernde Verviel­fäl­tigung und Umarbeitung eines Compu­ter­pro­gramms gestützt hat. Die Klägerin hat ihre Ansprüche allerdings in vollem Umfang weiterverfolgt.

Die Revision der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen, soweit es die Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen der behaupteten abändernden Verviel­fäl­tigung und Umarbeitung eines Compu­ter­pro­gramms im Sinne des § 69 c Nr. 1 und 2 UrhG betrifft. Die weitergehende Revision der Klägerin hat der Bundes­ge­richtshof als unzulässig verworfen.

Die Annahme des Berufungs­ge­richts, durch eine Nutzung des Werbeblockers der Beklagten werde das ausschließliche Recht zur Umarbeitung eines Compu­ter­pro­gramms gemäß § 69 c Nr. 2 Satz 1 UrhG nicht verletzt, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen des Berufungs­ge­richts kann ein Eingriff in den Schutzbereich eines Compu­ter­pro­gramms nach § 69 a Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG und damit eine Verletzung des Rechts zur Umarbeitung im Sinne von § 69 c Nr. 2 Satz 1 UrhG und Verviel­fäl­tigung im Sinne von § 69 c Nr. 1 Satz 1 UrhG nicht verneint werden. Dem Berufungsurteil lässt sich nicht eindeutig entnehmen, von welchem Schutz­ge­genstand und von welchen für die Frage des Eingriffs maßgeblichen schutz­be­grün­denden Merkmalen dieses Schutz­ge­gen­stands das Berufungs­gericht ausgegangen ist. Das Berufungsurteil lässt überdies nicht erkennen, dass das Berufungs­gericht den Vortrag der Klägerin zu den Besonderheiten eines Browsers hinreichend berücksichtigt hat, wonach virtuelle Maschinen wie ein Browser und die in ihm enthaltenen Engines nicht durch einen Objektcode gesteuert würden, sondern durch einen Bytecode, durch den die virtuellen Maschinen einen Objektcode erstellten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Bytecode oder der von ihm geschaffene Code als Compu­ter­programm geschützt ist und der Werbeblocker im Wege der Umarbeitung oder abändernden Verviel­fäl­tigung in das daran bestehende ausschließliche Recht eingegriffen hat.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35269

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI