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Dokument-Nr. 35728

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Urteil29.01.2026BundesgerichtshofI ZR 129/25
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Groß-Gerau, Urteil17.10.2023, 61 C 57/23
  • Landgericht Darmstadt, Urteil11.04.2025, 24 S 92/23
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Bundesgerichtshof Urteil29.01.2026

Makler haftet für Diskriminierung einer Mietin­ter­es­sentinWohnungsmakler schuldet Schadensersatz wegen Benachteiligung einer Mietin­ter­es­sentin aus ethnischen Gründen

Der unter anderem für Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass ein Immobi­li­en­makler, der eine Mietin­ter­es­sentin bei der Wohnungssuche aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt hat, auf Schadensersatz haftet.

Der Beklagte betreibt ein Maklerbüro. Im November 2022 bewarb sich die Klägerin unter Nennung ihres pakistanischen Vor- und Nachnamens mehrfach per Inter­net­formular um einen Besich­ti­gungs­termin für eine der von dem Beklagten vermakelten Wohnungen. Auf sämtliche Anfragen erhielt die Klägerin eine Absage. Weitere von der Klägerin selbst oder auf ihre Veranlassung hin getätigte Besich­ti­gungs­an­fragen unter ausländisch klingenden Namen blieben ebenfalls ohne Erfolg. Von der Klägerin initiierte Anfragen mit identischen Angaben zu Einkommen, Berufstätigkeit und Haushaltsgröße unter den Namen "Schneider", "Schmidt" und "Spieß" hatten hingegen Erfolg und führten jeweils zum Angebot eines Besich­ti­gungs­termins.

Die Klägerin meint, sie habe allein wegen ihrer ethnischen Herkunft keinen Besich­ti­gungs­termin erhalten und macht einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) geltend. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung sowie auf Erstattung von vorge­richt­lichen Rechts­an­walts­kosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungs­gericht hat das amtsge­richtliche Urteil abgeändert und den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3.000 € sowie zur Erstattung der vorge­richt­lichen Rechts­an­walts­kosten verurteilt.

Mit seiner vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Er schuldet der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen das in § 19 Abs. 2 AGG vorgesehene Verbot der Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft den Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von 3.000 € sowie Ersatz vorge­richt­licher Rechts­an­walts­kosten.

Die über das Internetangebot des Beklagten abrufbaren, an die Öffentlichkeit gerichteten Wohnungs­ver­mitt­lungs­an­gebote fallen in den Anwen­dungs­bereich des zivil­recht­lichen Verbots der Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 AGG). Das Berufungs­gericht hat zu Recht angenommen, dass die Ablehnung der unter nichtdeutschen Namen gestellten Gesuche in Zusammenschau mit dem Erfolg der unter deutschen Namen gestellten Gesuche ein hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft darstellt. Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, dass die Klägerin diese Beweislage nicht nur unter Verwendung ihres wirklichen Namens, sondern auch unter falschem Namen sowie durch von Hilfspersonen gestellte Gesuche herbeigeführt hat. Für ein rechts­miss­bräuch­liches Vorgehen der Klägerin, wie etwa eine nicht ernsthafte Bewerbung mit dem Ziel, lediglich den formalen Status als Bewerberin zu erlangen, um Ansprüche nach § 21 AGG geltend zu machen, ist im Streitfall nichts ersichtlich.

Der Beklagte ist als mit der Auswahl potentieller Mieter betrauter Makler Adressat des zivil­recht­lichen Benach­tei­li­gungs­verbots gemäß § 19 Abs. 2 AGG und schuldet deshalb bei einer Verletzung dieser Norm den Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach § 21 Abs. 2 AGG. Die Erstreckung der Haftung auf den Makler als Hilfsperson des Vermieters ist mit dem Wortlaut und der Systematik der Vorschriften vereinbar und entspricht dem Ziel des Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes, Benach­tei­li­gungen etwa wegen der ethnischen Herkunft wirkungsvoll zu verhindern oder zu beseitigen. Der Umstand, dass sich der Vermieter möglicherweise das Verhalten des Maklers zurechnen lassen muss und dann ebenfalls haftet, steht der Eigenhaftung des Maklers nicht entgegen.

Auf die Frage, ob für den Anspruch auf Schadensersatz nach § 21 Abs. 2 Satz 1 AGG ein Verschulden erforderlich ist, kam es im Streitfall nicht an, weil das Berufungs­gericht rechts­feh­lerfrei ein Verschulden in Form fahrlässigen Handelns angenommen hat.

Die vom Berufungs­gericht wegen erheblicher Schwere des Verstoßes zugesprochene Höhe des immateriellen Schaden­s­er­satzes von 3.000 € ist revisi­ons­rechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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