15.11.2024
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Dokument-Nr. 258

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Entscheidung24.02.2005BundesgerichtshofI ZR 128/02
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Bundesgerichtshof Entscheidung24.02.2005

Förder­mit­tel­be­ratung durch Unter­neh­mens­berater unterfällt grundsätzlich nicht dem Rechts­be­ra­tungs­gesetz

Der u.a. für Wettbe­wer­bs­sachen zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte in zwei weithin parallel gelagerten Fällen die Frage zu entscheiden, inwieweit die Werbung für die Beratung von Unternehmen über öffentliche Fördermittel und die Unterstützung bei deren Beantragung mit Angaben wie etwa "Wir helfen Ihnen bei der Auswahl des richtigen (Förder-)Programms, zugeschnitten auf ihren persönlichen Bedarf, und unterstützen Sie bei der Beantragung der Gelder durch erfahrene Evalu­ie­rungs­gut­achter" und "Unter­neh­mens­berater … können … helfen, Förder- oder Kreditmittel in der optimalen Kombination zu beantragen" dem Rechts­be­ra­tungs­gesetz unterfällt und daher, wenn sie durch Unter­neh­mens­berater erfolgt, die über keine Erlaubnis nach dem Rechts­be­ra­tungs­gesetz verfügen, wettbe­wer­bs­widrig ist.

Ein auf dem Gebiet des Subven­ti­o­ns­rechts beratend tätiger Rechtsanwalt hatte die beworbene Förder­mit­tel­be­ratung als unzulässige Rechtsberatung beanstandet. Dem ist der I. Zivilsenat – wie schon das Berufungs­gericht – nicht gefolgt.

Die von den Unter­neh­mens­be­ratern in beiden Verfahren beworbene Beratung über öffentliche Fördermittel ist wirtschaftlich notwendiger Teil sowohl bei einer Beratung zur Gründung von Unternehmen als auch bei einer begleitenden Unter­neh­mens­be­ratung. Die beworbene Tätigkeit ist auf die Vermittlung des Know how gerichtet, welche vorhandenen Förder­mit­tel­pro­gramme aus betrie­bs­wirt­schaft­licher Sicht auf das beratene Unternehmen zugeschnitten sind. Die Beratungs­leistung liegt deshalb überwiegend auf wirtschaft­lichem Gebiet und bezweckt die Wahrnehmung wirtschaft­licher Belange. Für die Einstufung als erlaub­nis­pflichtige Rechtsberatung könne, da nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind, nicht darauf abgestellt werden, daß der Rat zur Erlangung von Fördergeldern auch rechtliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage und den Fortbestand eines Unternehmens hat. Ob der Unter­neh­mens­berater bei seiner Tätigkeit im Einzelfall unzuläs­si­gerweise Rechtsrat erteilt, beispielsweise wenn er seinen Rat zur Lösung von Konfliktfällen anbietet, stand nicht zur Entscheidung.

Urteile vom 24. Februar 2005 - I ZR 128/02, Vorinstanz: LG Bremen – 12 O 515/99 ./. OLG Bremen - 2 U 106/00

undI ZR 129/02 , Vorinstanz: LG Bremen - 12 O 551/99 ./. OLG Bremen - 2 U 121/00

Quelle: Pressemitteilung Nr. 34/2005 des BGH vom 25.02.2005

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