18.10.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 30791

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Urteil09.09.2021BundesgerichtshofI ZR 113/20
Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Urteil08.10.2019, 31 O 35/19
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil19.06.2020, 6 U 263/19
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil09.09.2021

Zulässigkeit eines digitalen Vertrags­dokumenten­generators - Angebot juristischer Vertrags­ge­ne­ratoren keine Recht­sdienstleistung - Smartlaw ist zulässigHanseatische Rechts­an­walts­kammer unterliegt vor dem BGH

Der juristische Fachverlag Wolters Kluwer darf seinen digitalen Rechts­dokumenten­generator smartlaw.de betreiben, mit dem anhand eines Frage-Antwort-Systems und einer Sammlung abgespeicherter Textbausteine Vertrags­do­kumente erzeugt werden. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Die Klägerin ist eine Rechts­an­walts­kammer. Die Beklagte ist ein juristischer Fachverlag. Sie stellt im Internet einen digitalen Generator zur Erstellung von Verträgen und anderen Rechts­do­ku­menten bereit, die Kunden im Rahmen eines Abonnements oder im Wege des Einzelkaufs erwerben können. Hierzu werden dem Kunden verschiedene Fragen gestellt, die er - überwiegend im Multiple-Choice-Verfahren - beantworten muss. Anhand der Antworten werden mithilfe einer Software aus einer Sammlung von Textbausteinen Vertrags­klauseln generiert, die zu einem Vertragsentwurf zusam­men­ge­stellt werden.

Die Klägerin sieht in der digitalen Erstellung eines individuellen Vertrags­do­kuments eine wettbe­wer­bs­widrige Rechts­dienst­leistung und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlan­des­gericht den Unter­las­sungs­antrag abgewiesen.

Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Erstellung eines Vertrag­s­entwurfs mithilfe des digitalen Rechts­do­ku­men­ten­ge­ne­rators ist keine nach § 3 a UWG unlautere Handlung, weil sie keine unerlaubte Rechts­dienst­leistung im Sinne von § 2 Abs. 1, § 3 des Rechts­dienst­leis­tungs­ge­setzes (RDG) darstellt. Die Tätigkeit der Beklagten besteht darin, mithilfe der programmierten und im Internet bereit­ge­stellten Software Vertrags­do­kumente anhand der Vorgaben der Nutzer zu erstellen. Dabei wird sie nicht in einer konkreten Angelegenheit des Nutzers tätig. Sie hat die Software auf der Grundlage von denkbaren typischen Sachver­halts­kon­stel­la­tionen programmiert, zu denen sie im Vorgriff auf die vorgegebenen Antworten standardisierte Vertrags­klauseln entwickelt hat. Die über den üblichen Fall hinausgehenden individuellen Verhältnisse des Anwenders finden - ähnlich wie bei einem Formu­la­r­handbuch - bei der Erstellung des Vertrags­do­kuments keine Berück­sich­tigung. Der Nutzer erwartet daher auch keine rechtliche Prüfung seines konkreten Falls.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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