14.11.2024
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Dokument-Nr. 5747

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Urteil01.10.1996BundesgerichtshofI ZR 104/96
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Bundesgerichtshof Urteil01.10.1996

Umgestaltung eines Werkes der Baukunst (Treppenhaus) durch Einbringung eines neuen Kunstwerkes

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat in seiner Sitzung vom 1. Oktober 1998 zu Fragen entschieden, die sich aus der nachträglichen Umgestaltung eines Werkes der Baukunst durch dessen Eigentümer ergeben.

Der klagende Architekt hat - wie er vorbringt - das Treppenhaus im Innern des im Jahr 1993 eingeweihten Dienst­leis­tungs­zentrum der beklagten Kreissparkasse geschaffen, das als Werk der Baukunst anzusehen ist. In dem zur Mitte hin offenen Treppenhaus führt der Treppenlauf jeweils in einem Schwung von Geschoß zu Geschoß. Der Raumeindruck ist insbesondere geprägt durch den Kontrast zwischen der durchsichtig und grazil wirkenden Treppen­haus­kuppel, einer Glas- und Stahl­kon­struktion, und der Bodenrosette aus verschie­den­fa­rbigem Marmor.

Die Beklagte ließ im Jahr 1994 nach dem Entwurf einer Bildhauerin das Treppengeländer nach unten hin um einen schne­cken­förmigen Geländerausbau aus Gips verlängern mit der Folge, daß die Bodenrosette weitgehend überbaut wurde. Aus dem so verlängerten Treppengeländer erwächst nunmehr - über den Mittelpunkt der Rosette - ein rohrähnlicher Vertikalstab. Nach oben hin wurde das Treppengeländer um eine Spirale aus Gips verlängert, die im freien Raum unter der Glaskuppel endet. Vom Ende dieser Spirale her ist senkrecht ein weiterer Stab abgehängt, dessen unteres Ende den nach oben gerichteten Vertikalstab fast berührt. Durch Magnetströme gesteuert, stoßen sich jedoch die Enden der Stäbe gegenseitig ab, wodurch sich der obere Stab ständig ungleichmäßig bewegt.

Der Kläger verlangt die Wieder­her­stellung des früheren Zustands. Er sieht die baulichen Veränderungen zwar als neues Kunstwerk an, meint aber, dadurch werde sein eigenes Werk, das Treppenhaus, entstellt.

Das Berufungs­gericht hat der Klage stattgegeben, weil die Beklagte erheblich in das Urheberrecht des klagenden Architekten eingegriffen habe. Die Inter­es­se­n­ab­wägung zwischen dem Urheberrecht und dem Eigentumsrecht falle hier zuungunsten der Eigentümerin aus, die als Grund für die Umgestaltung nur angeführt habe, in der ursprünglichen Form habe ihr das Treppenhaus nicht gefallen.

Der I. Zivilsenat hat diese urheber­rechtliche Beurteilung des Berufungs­ge­richts bestätigt. Die nicht näher konkretisierten ästhetischen Gründe hätten nicht zu den baulichen Veränderungen berechtigt, auch wenn diese selbst ein Kunstwerk verkörperten. Der urheber­per­sön­lich­keits­rechtlich begründete Schutz des Urhebers gegen Veränderungen an seinem Werk richte sich nicht nur gegen künstlerische Verschlech­te­rungen, sondern auch gegen andere Verfälschungen der Wesenszüge des Werkes. Das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des neuen Werkes sei zwar mit abzuwägen, greife hier aber nicht durch.

Im konkreten Fall konnte das Berufungsurteil allerdings keinen Bestand haben, weil die Frage, ob der Kläger selbst urheber­rechts­schutz­fähige Leistungen erbracht hat, weiterer Aufklärung bedarf.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 67 des BGH vom 01.10.1998

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